15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5631

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Urteil20.02.2008BundesgerichtshofVIII ZR 49/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2008, 143Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2008, Seite: 143
  • GE 2008, 471Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 471
  • NJW 2008, 1300Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1300
  • NZM 2008, 277Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 277
  • WuM 2008, 223Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 223
  • ZMR 2008, 444Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 444
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil02.06.2006, 2 C 492/06
  • Landgericht Berlin, Urteil09.01.2007, 65 S 172/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.02.2008

BGH: Abrechnung der Betriebskosten nach dem Abflussprinzip ist zulässigBGB legt keine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten fest

Vermieter dürfen die Nebenkosten nach dem so genannten Abflussprinzip berechnen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrech­nungs­zeitraum beruhen, oder ob er statt dessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrech­nungs­zeitraum belastet wird.

Sachverhalt

Die Klägerin, die seit 1997 Mieterin einer Wohnung der Beklagten ist, verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen für den Abrech­nungs­zeitraum 2004. Die Parteien streiten um die Kosten der Wasser­ver­sorgung und des Abwassers. Während die Beklagte gegenüber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnet, erhält sie ihrerseits jeweils im Sommer eine Abrechnung ihres Wasser­ver­sorgers, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht.

Die Beklagte rechnete gegenüber ihren Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die sie im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die sie aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur die Kosten des im Jahr 2004 tatsächlich verbrauchten Wassers/beseitigten Abwassers in Rechnung stellen dürfe (so genanntes Leistungs- oder Zeitab­gren­zungs­prinzip). Das Berufungs­gericht ist dem gefolgt und hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrags der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen verurteilt. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der beklagten Vermieterin hatte Erfolg.

BGH bejaht Abflussprinzip

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es der Beklagten nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Sie durfte die von ihr selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrech­nungs­zeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwas­ser­be­sei­tigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 556 ff. BGB ist nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festlegt. Nach der vom Berufungs­gericht geforderten Abrech­nungsweise hätte die Beklagte jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasser­ver­sorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. Auch die von der Beklagten verwendete Abrech­nungs­methode ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungsträger im Abrech­nungs­zeitraum belastet wird.

Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1

§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungs­prinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.

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