Dokument-Nr. 12970
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- DWW 2012, 91Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2012, Seite: 91
- GE 2012, 401Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 401
- GuT 2012, 36Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 36
- IMR 2012, 142Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 142
- MDR 2012, 336Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 336
- MietRB 2012, 132Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 132
- NJW 2012, 1141Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1141
- NZM 2012, 230Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 230
- WuM 2012, 143Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 143
- ZMR 2012, 341Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 341
- Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil09.09.2010, 21 C 204/10 (19)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil12.04.2011, 2-17 S 128/10
Bundesgerichtshof Urteil01.02.2012
Heizkostenverordnung: BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem AbflussprinzipVermieter muss Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachholen
Eine Heizkostenabrechnung, die nach dem so genannten Abflussprinzip erfolgt, entspricht nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem so genannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten - unter anderem - um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.
Für Abrechnungszeitraum sind nur Kosten für tatsächlich verbrauchte Brennstoffe abrechenbar
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (so genanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Mangel der Abrechnung darf nicht durch Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden
Das Gericht entschied weiter, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Vermieter muss Abrechnung nach Leistungsprinzip nachholen
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Erläuterungen
[…](2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
[…]
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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