15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12970

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Urteil01.02.2012BundesgerichtshofVIII ZR 156/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2012, 91Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2012, Seite: 91
  • GE 2012, 401Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 401
  • GuT 2012, 36Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 36
  • IMR 2012, 142Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 142
  • MDR 2012, 336Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 336
  • MietRB 2012, 132Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 132
  • NJW 2012, 1141Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1141
  • NZM 2012, 230Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 230
  • WuM 2012, 143Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 143
  • ZMR 2012, 341Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 341
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil09.09.2010, 21 C 204/10 (19)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil12.04.2011, 2-17 S 128/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.02.2012

Heizkosten­verordnung: BGH verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem AbflussprinzipVermieter muss Abrechnung nach dem Leistungs­prinzip nachholen

Eine Heizkosten­abrechnung, die nach dem so genannten Abflussprinzip erfolgt, entspricht nicht den Anforderungen der Heizkosten­verordnung (HeizkostenV). Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Heizkos­te­n­a­b­rech­nungen wurden nach dem so genannten Abflussprinzip lediglich die im Abrech­nungs­zeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten - unter anderem - um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkos­ten­ver­ordnung entspricht. Das Berufungs­gericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkos­te­n­anteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Für Abrech­nungs­zeitraum sind nur Kosten für tatsächlich verbrauchte Brennstoffe abrechenbar

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass eine Heizkos­te­n­a­b­rechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkos­ten­ver­ordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrech­nungs­zeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (so genanntes Leistungs­prinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Mangel der Abrechnung darf nicht durch Kürzung der Heizkos­ten­for­derung ausgeglichen werden

Das Gericht entschied weiter, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkos­ten­for­derung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrech­nungs­zeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchs­ab­hängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrech­nungs­fehler ging es im Streitfall nicht.

Vermieter muss Abrechnung nach Leistungs­prinzip nachholen

Die Sache ist an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

Erläuterungen
[…]

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,

[…]

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Überg­angs­re­gelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchs­ab­hängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchs­ab­hängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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