23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9570

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Urteil28.04.2010BundesgerichtshofVIII ZR 263/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 760Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 760
  • IMR 2010, 266Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 266
  • MDR 2010, 798Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 798
  • MietRB 2010, 189Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 189
  • NJW 2010, 1965Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 1965
  • NJW-Spezial 2010, 418Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 418
  • NZM 2010, 577Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 577
  • WuM 2010, 356Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 356
  • ZIP 2010, 44Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 44
  • ZMR 2010, 749Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 749
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil06.05.2008, 9 C 460/07
  • Landgericht Berlin, Urteil16.06.2009, 65 S 323/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.04.2010

BGH: Bei mehreren Mietern einer Wohnung muss der Vermieter die Betriebkosten­abrechnung nur einem Mieter übergebenNachzah­lungs­pflicht für Mieter besteht auch, wenn nur einer von mehreren Miet­vertrags­partnern eine Betriebs­kosten­abrechnung erhalten hat

Ein Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebs­kosten­abrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzah­lungs­betrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufge­schlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkos­ten­saldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkos­te­n­a­b­rechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzah­lungs­betrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der "kalten Betriebskosten" und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von "kalten Betriebskosten" aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.

Mehrere Mieter einer Wohnung haften grundsätzlich als Gesamtschuldner für Mietforderungen

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB* geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzah­lungs­betrags in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB*). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamt­s­chuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 421 BGB: Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertrags­parteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbau­be­rech­tigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim­mungs­mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen…

(2) …

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrech­nungs­zeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teila­brech­nungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) …

Quelle: ra-online, BGH

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