21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8290

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Urteil12.08.2009BundesgerichtshofVIII ZR 254/08
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil19.02.2008, 63 C 491/07
  • Landgericht Bochum, Urteil27.08.2008, I-9 S 73/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.08.2009

Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mängel­be­sei­tigungBGH zu den Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz

Wer eine defekte Ware gekauft hat und diese dem Verkäufer mit der Aufforderung der Mängel­be­sei­tigung zurückbringt, muss keine konkrete Frist nennen. Zwar verlangt das Gesetz, dass der Käufer dem Verkäufer eine "angemessene Frist" setzen muss, jedoch reicht es nach einem neuen Urteil des Bundes­ge­richthofs aus, wenn der Käufer den Verkäufer bittet, den Schaden "umgehend" oder "sofort" zu beheben. Danach kann der Käufer die Sache von einem Dritten in Ordnung bringen lassen und dem Verkäufer dies in Rechnung stellen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.

Sachverhalt

Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab

Der Kläger, an den der Käufer seine Schaden­s­er­satz­ansprüche abgetreten hat, macht diese mit der Klage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Nach dem Gesetz muss der Käufer eine angemessene Frist setzen

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

BGH: Aufforderung "umgehend" den Mangel zu beseitigen, reicht aus

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan.

BGH verweist die Sache zurück

Da es an Feststellungen zu den behaupteten Mängeln fehlte, hat der Bundes­ge­richtshof das Verfahren an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 165/2009 des BGH vom 12.08.2009

der Leitsatz

BGB § 281 Abs. 1

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

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