18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.10.2007

Gebrauchtwagen: Kein Ausschluss einer Repara­tur­kos­ten­ga­rantie bei Überschreitung des Wartungs­in­tervallsUnangemessene Benachteiligung durch formularmäßigen Leistungs­aus­schluss

Eine formularmäßige Repara­tur­kos­ten­ga­rantie, die der Käufer eines Gebrauchtwagen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er vom Hersteller vorgesehene Wartungs­in­tervalle einhält, ist unwirksam. Der Garantienehmer wird durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, weil sie die Leistungs­pflicht des Klausel­ver­wenders ohne Rücksicht darauf ausschließt, ob die Überschreitung des Wartungs­in­tervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Repara­tur­kos­ten­ga­rantie für ein Kraftfahrzeug ein unein­ge­schränkter Leistungs­aus­schluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeug­in­spek­tionen nicht erfüllt.

Formularvertrag

Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Repara­tur­kos­ten­ga­rantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeug­her­steller vorge­schriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garan­tie­be­din­gungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungs­pflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstel­ler­richt­linien vorgesehene Wartungs­in­tervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.

Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungs­pflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhalts­kon­trolle von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungs­ver­sprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Unangemessene Benachteiligung

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungs­pflicht des Klausel­ver­wenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungs­in­tervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausa­li­tätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerecht­fer­tigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 147/07 des BGH vom 17.10.2007

der Leitsatz

BGB § 307

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebraucht­wa­gen­ga­ran­tie­vertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeug­her­steller vorge­schriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungs­pflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

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