18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15486

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Urteil20.03.2013BundesgerichtshofVIII ZR 233/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 233Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 233
  • MDR 2013, 641Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 641
  • MietRB 2013, 166Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 166
  • NJW 2013, 1596Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1596
  • NZM 2013, 419Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 419
  • ZMR 2013, 620Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 620
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.03.2013

Kündigung bei nicht absehbarem Eigenbedarf zum Zeitpunkt des Mietvertrags­schlusses nicht rechtsmiss­bräuchlichBGH zur Rechts­miss­bräuch­lichkeit einer Wohnungs­kün­digung wegen Eigenbedarfs

Der Bundes­ge­richtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungs­ver­mieter wegen rechtsmiss­bräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis gemäß § 573 Absatz 1, 2 Nr. 2 BGB* wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind seit Februar 2008 Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses der Klägerin in Wolfenbüttel. Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.

Eigenbedarf war zuvor nicht absehbar

Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Eigenbedarfskündigung nicht als rechts­miss­bräuchlich angesehen, obwohl sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietver­hält­nisses ausgesprochen worden sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden und für die Klägerin zuvor nicht absehbar gewesen.

BGH: Auffassung des Berufungs­ge­richts zur Zulässigkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht zu beanstanden

Auch die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Auffassung des Berufungs­ge­richts, die Kündigung sei unter den hier gegebenen Umständen nicht rechts­miss­bräuchlich, nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur dann rechts­miss­bräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischen­zeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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