23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14232

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Urteil26.09.2012BundesgerichtshofVIII ZR 330/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1631Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1631
  • IMR 2013, 3Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 3
  • MDR 2013, 25Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 25
  • NJW 2013, 225Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 225
  • NZM 2013, 22Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 22
  • WuM 2012, 684Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 684
  • WuM 2013, 47Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 47
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil08.12.2010, 212 C 72/10
  • Landgericht Berlin, Urteil08.11.2011, 65 S 475/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.09.2012

Eigenbedarf für Anwaltskanzlei: Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters zulässigBeabsichtigte Nutzung einer Mietwohnung für rein berufliche Zwecke stellt berechtigtes Interesse an Beendigung des Mietver­hält­nisses dar

Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses darstellen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Räumungsklage sowie Berufung des Klägers ohne Erfolg

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Erfolg mit Revision beim BGH: Berechtigtes Interesse durch beruflichen Eigenbedarf des Vermieters

Die vom Bundes­ge­richtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familien­an­ge­hörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB* vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfas­sungs­rechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich - wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisi­ons­rechtlich zu unterstellen ist - die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Zurückweisung an das Berufungs­gericht zur Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hat, ob Härtegründe nach § 574 BGB** vorliegen.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familien­an­ge­hörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses an einer angemessenen wirtschaft­lichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; […]

[…]

**§ 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietver­hält­nisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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