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Landgericht Braunschweig Urteil03.07.2012

Eigen­be­da­rfs­kün­digung eines Mietver­hält­nisses trotz Änderung der Umstände rechtmäßigKlägerin kündigte Mietverhältnis ursprünglich, um die Wohnung an ihren Enkel zu vermieten

Eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung eines Mietver­hält­nisses durch den Vermieter ist auch dann nicht rechts­miss­bräuchlich, wenn sich die Vehältnisse nach der Neuvermietung ändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall sind die Beklagten seit Februar 2008 Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses der Klägerin in Wolfenbüttel. Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.

Eigen­be­da­rfs­kün­digung nicht rechts­miss­bräuchlich

Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung sei nicht rechts­miss­bräuchlich, obwohl sie schon drei Jahre nach Beginn des Mietver­hält­nisses erfolgt sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf käme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst aufgrund einer nach der Vermietung erfolgten Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels eingetreten und deshalb für die Klägerin nicht absehbar gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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