Dokument-Nr. 15323
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- Amtsgericht Wolfenbüttel, Urteil17.11.2011, 19 C 177/11
- Kündigung wegen Eigenbedarfs: Benennung der Person, für die die Wohnung benötigt wird, für Kündigungsschreiben ausreichendBundesgerichtshof, Urteil06.07.2011, VIII ZR 317/10
- Mietwohnung: Kein Kündigungsrecht der GmbH & Co. KG wegen Eigenbedarfs der GesellschafterBundesgerichtshof, Urteil15.12.2010, VIII ZR 210/10
- Eigenbedarfskündigung aufgrund schlechten Gesundheitszustands eines Angehörigen nicht immer gerechtfertigtAmtsgericht Bremen, Urteil19.08.2008, 4 C 513/07
Landgericht Braunschweig Urteil03.07.2012
Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses trotz Änderung der Umstände rechtmäßigKlägerin kündigte Mietverhältnis ursprünglich, um die Wohnung an ihren Enkel zu vermieten
Eine Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Vehältnisse nach der Neuvermietung ändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall sind die Beklagten seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Wolfenbüttel. Mit Schreiben vom 29. März 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. Juni 2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.
Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich
Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Eigenbedarfskündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl sie schon drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgt sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf käme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst aufgrund einer nach der Vermietung erfolgten Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels eingetreten und deshalb für die Klägerin nicht absehbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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