22.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 19264

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Urteil03.12.2014BundesgerichtshofVIII ZR 224/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 76Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 76
  • WuM 2015, 80Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 80
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil01.11.2011, 239 C 155/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.12.2014

Mieter hat bei entsprechender Mietver­trags­klausel Anspruch auf Kostenübernahme für selbst ausgeführte Schön­heits­reparaturenBGH zum Zahlungs­an­spruch des Mieters für Schön­heits­reparaturen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Mieter dann gegen seinen Vermieter einen Zahlungs­an­spruch für selbst ausgeführte Schön­heits­reparaturen geltend machen kann, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag die Erstattung von Beträgen für sach- und fachgerecht ausgeführte Schön­heits­reparaturen vorsieht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind seit 1990 Mieter einer - damals noch preisgebundenen - Wohnung in Berlin, die sie damals von der Rechts­vor­gängerin der Beklagten gemietet hatten.

§ 11 des Mietvertrags lautet:

"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.

2. Umfang und Ausführung der Schön­heits­re­pa­raturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berech­nungs­ver­ordnung § 28 (4)* vorgesehenen Kostenansätze.

3. Sofern der Mieter Schön­heits­re­pa­raturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."

In einer Zusatz­ver­ein­barung ist bestimmt:

"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berech­nungs­ver­ord­nungen hat.

Als Abrech­nungsmodus wird eine Zeitspanne von 5 Jahren angesetzt."

Mieter nehmen Schön­heits­re­pa­raturen selbst vor und verlangen Kosten vom Vermieter erstattet

Die Beklagte informierte die Kläger Anfang 2012 darüber, dass sie die Schön­heits­re­pa­raturen künftig selbst ausführen werde. Die Kläger lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schön­heits­re­pa­raturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie der Beklagten mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten - entsprechend den Berech­nungs­vorgaben in der Zusatz­ver­ein­barung - die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie behaupten, es habe Renovie­rungs­bedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.

Mietver­trags­klausel setzt nur sach- und fachgerecht Ausführung der fälligen Schön­heits­re­pa­raturen voraus

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der auf § 11 Ziffer 3 des Formu­la­r­miet­vertrags in Verbindung mit der Zusatz­ver­ein­barung gestützte Zahlungs­an­spruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der Schön­heits­re­pa­raturen durch die Kläger nicht voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die Kläger als Mieter fällige Schön­heits­re­pa­raturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungs­an­spruch steht daher nicht entgegen, dass die Beklagte die Schön­heits­re­pa­raturen selbst durchführen wollte und dies den Klägern auch mitgeteilt hatte. Für diese - den Klägern als Gegnern der Klausel­ver­wenderin günstigste - Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.

Vertragsklausel hat Vorteile für Mieter und Vermieter

Denn die Klausel bietet dem Mieter einen Anreiz, die Schön­heits­re­pa­raturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter hat die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schön­heits­re­pa­raturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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