21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11583

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Urteil04.05.2011BundesgerichtshofVIII ZR 195/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 813Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 813
  • MDR 2011, 777Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 777
  • NJW 2011, 1866Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1866
  • NZM 2011, 452Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 452
  • WuM 2011, 363Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 363
  • ZMR 2011, 705Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 705
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil05.03.2010, 6 C 4050/09
  • Landgericht Freiburg, Urteil15.07.2010, 3 S 102/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.05.2011

Unwirksame Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel: Erstat­tungs­an­spruch des Mieters verjährt nach sechs MonatenVerjäh­rungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache

Der Erstat­tungs­an­spruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung verjährt auch dann nach sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, wenn die Renovierung infolge einer unerkannt unwirksamen Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel vorgenommen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietver­hält­nisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

BGH: Ersatzansprüche des Mieters verjährt

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstat­tungs­an­spruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verjäh­rungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietver­hält­nisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schön­heits­re­pa­raturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovie­rungs­klausel durchgeführt hat.

*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlech­te­rungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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