Dokument-Nr. 2542
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- IMR 2006, 43Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 43
- MDR 2006, 1398Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1398
- NJW 2006, 1588Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1588
- NJW-Spezial 2006, 387 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 387, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2006, 503Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 503
Bundesgerichtshof Urteil15.03.2006
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Auszug des MietersAnsprüche müssen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden
Wenn ein Vermieter nach dem Auszug des Mieters noch Ansprüche hat, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Fall kündigte eine Mietern das Mietverhältnis zum 31.10.2003. Am 05.08.2003 begingen ein Bekannter der Mieterin und der Vermieter die Wohnung. Bei diesem Termin stellten sie ein mit "Wohnungszustandbericht" bezeichnetes Protokoll über die Abnahme der Wohnung auf, das sie gemeinsam unterschrieben. Darin wurden verschiedene Mängel aufgelistet. Abschließend hieß es in dem Protokoll, dass sich der Mieter verpflichte, "für eine fachgerechte Ausführung der protokollierten Arbeiten bis zur Wohnungsrückgabe, spätestens bis zum 31. Oktober 2003 (Vertragsende) zu sorgen".
Tatsächlich wurden die Arbeiten nicht durchgeführt. Die Mieterin übergab am 2. September 2003 dem Vermieter die Wohnungsschlüssel. Dieser klagte vor dem Amtsgericht Neukölln auf Zahlung eines Betrages von 6.634,30 EUR, um die notwendigen Schönheitsreparaturen selbst vornehmen zu können. Die Klageschrift ging beim Amtsgericht am 10. März 2004 ein.
Das war zu spät, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte. Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache verjährten gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Dazu gehörten auch Schadensersatzansprüche für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen.
Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt , in welchem der Vermieter die Mietsache zurückerhalte (vgl. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hier habe der Vermieter die Wohnung am 2. September 2003 zurückerhalten. Daher seien die vom Vermieter geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 2. März 2004 verjährt, denn seine Klageschrift ging erst am 10. März 2004 beim Amtsgericht ein. Daher konnte die Klageschrift die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht mehr hemmen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO).
Im Ergebnis ging der Vermieter leer aus und hatte zudem die Kosten dieses Rechtsstreits zu zahlen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Neukölln
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
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