18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2542

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Urteil15.03.2006BundesgerichtshofVIII ZR 123/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2006, 43Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 43
  • MDR 2006, 1398Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1398
  • NJW 2006, 1588Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1588
  • NJW-Spezial 2006, 387 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 387, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2006, 503Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 503
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.03.2006

Verjährung von Schadens­ersatz­ansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Auszug des MietersAnsprüche müssen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden

Wenn ein Vermieter nach dem Auszug des Mieters noch Ansprüche hat, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall kündigte eine Mietern das Mietverhältnis zum 31.10.2003. Am 05.08.2003 begingen ein Bekannter der Mieterin und der Vermieter die Wohnung. Bei diesem Termin stellten sie ein mit "Wohnungs­zu­stand­bericht" bezeichnetes Protokoll über die Abnahme der Wohnung auf, das sie gemeinsam unterschrieben. Darin wurden verschiedene Mängel aufgelistet. Abschließend hieß es in dem Protokoll, dass sich der Mieter verpflichte, "für eine fachgerechte Ausführung der protokollierten Arbeiten bis zur Wohnungs­rü­ckgabe, spätestens bis zum 31. Oktober 2003 (Vertragsende) zu sorgen".

Tatsächlich wurden die Arbeiten nicht durchgeführt. Die Mieterin übergab am 2. September 2003 dem Vermieter die Wohnungs­sch­lüssel. Dieser klagte vor dem Amtsgericht Neukölln auf Zahlung eines Betrages von 6.634,30 EUR, um die notwendigen Schön­heits­re­pa­raturen selbst vornehmen zu können. Die Klageschrift ging beim Amtsgericht am 10. März 2004 ein.

Das war zu spät, wie jetzt der Bundes­ge­richtshof urteilte. Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen oder Verschlech­te­rungen an der Mietsache verjährten gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Dazu gehörten auch Schaden­s­er­satz­ansprüche für nicht ausgeführte Schön­heits­re­pa­raturen.

Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt , in welchem der Vermieter die Mietsache zurückerhalte (vgl. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hier habe der Vermieter die Wohnung am 2. September 2003 zurückerhalten. Daher seien die vom Vermieter geltend gemachten Schaden­s­er­satz­ansprüche mit Ablauf des 2. März 2004 verjährt, denn seine Klageschrift ging erst am 10. März 2004 beim Amtsgericht ein. Daher konnte die Klageschrift die Verjäh­rungsfrist vor ihrem Ablauf nicht mehr hemmen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO).

Im Ergebnis ging der Vermieter leer aus und hatte zudem die Kosten dieses Rechtsstreits zu zahlen.

Vorinstanzen:

LG Berlin, AG Neukölln

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.

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