18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20433

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Urteil08.12.2004BundesgerichtshofVIII ZR 218/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 296Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 296
  • NZM 2005, 300Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 300
  • WuM 2005, 125Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 125
  • ZMR 2005, 183Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 183
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil27.06.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.12.2004

Fristlose Kündigung einer psychisch erkrankten Mieterin: Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund durch Räumung bedingte Gefahr der Selbsttötung bzw. Selbst­ge­fährdungInteresse der Mieterin überwiegt Interesse des Vermieters

Stört eine psychisch erkrankte Mieterin über eine lange Zeit den Hausfrieden, insbesondere zur Nachtzeit, so rechtfertigt dies dann keine fristlose Kündigung, wenn durch die Räumung die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbst­ge­fährdung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über eine lange Zeit störte eine 77 Jahre alte Mieterin den Haufrieden, insbesondere in der Nachtzeit, in dem sie auf dem Boden herumtrampelte und mit Gegenständen gegen Heizungsrohre und Heizkörper schlug. Hintergrund dieses Verhaltens war eine psychische Erkrankung. Die Mieterin litt unter Verfolgungswahn. Sie hörte Stimmen und versuchte sich durch den Lärm der vermeintlichen Angriffe zu erwehren. Die Vermieterin sprach zunächst mehrere Abmahnungen aus. Nachdem diese erfolglos bleiben, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos. Da die Mieterin diese nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht und Landgericht hielten fristlose Kündigung für unwirksam

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Freiburg hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ruhestörungen den Hausfrieden zwar erheblich beeinträchtigt haben. Es sei jedoch zu Gunsten der Mieterin zu berücksichtigen gewesen, dass sie psychisch erkrankt war und seit 21 Jahren in der Wohnung lebte. Des weiteren habe ein Sachver­ständiger festgestellt, dass durch die Räumung die Gefahr einer Selbsttötung oder eines "Totstell­re­flexes" mit apathischen Verhalten und Verweigerung der Nahrungs­aufnahme bestand. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung aufgrund Gefahr der Selbsttötung oder Selbst­ge­fährdung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Rechts­s­taats­prinzips nicht zu beanstanden gewesen, dass das Landgericht die Belange der Mieterin gegenüber dem Interesse der Vermieterin als vorrangig betrachtete.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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