Dokument-Nr. 1730
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- BGHReport 2006, 329Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 329
- FamRZ 2006, 265Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 265
- JurBüro 2006, 215Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2006, Seite: 215
- MDR 2006, 535Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 535
- NJW 2006, 508Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 508
- NZM 2006, 158Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 158
- Rpfleger 2006, 149Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2006, Seite: 149
- WM 2006, 812Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2006, Seite: 812
- WuM 2006, 46Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 46
- ZfIR 2006, 556Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2006, Seite: 556
- ZMR 2006, 203Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 203
Bundesgerichtshof Beschluss24.11.2005
Bei Suizidgefahr darf die Räumungsvollstreckung nur mit Anordnung konkreter Betreuungsmaßnahmen durchgeführt werden
Wenn bei einer Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners besteht, darf der Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen entgegenwirkt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall hatten die Schuldner unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten beantragt, die Räumungsvollstreckung für den Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht und das Landgericht hatte diesen Antrag im Ergebnis zurückgewiesen.
Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Zwar schließe eine für den Fall einer Zwangsvollstreckung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vornherein aus vollständig aus. Es müsse allerdings bei der Zwangsvollstreckung eine Würdigung aller Umstände vorgenommen werden. Unter Umständen sei die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auch auf unbestimmte Zeit einzustellen. Bei einer konkreten Suizidgefahr müsse geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht durch Maßnahmen wirksam begegnet werden könne. Diese Maßnahmen beträfen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder die Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg 4 T 18/04 vom 15.10.2004,
AG Ravensburg 1 M 1265/04 vom 01.04.2004
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
ZPO § 765a
Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.
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