24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25221

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Urteil12.07.2017BundesgerichtshofVIII ZR 214/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1177Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1177
  • NJW 2017, 2997Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2997
  • NZM 2017, 630Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 630
  • WuM 2017, 521Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 521
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil20.05.2015, 37 C 322/14
  • Landgericht Darmstadt, Urteil08.12.2015, 6 S 101/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.07.2017

BGH: Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung durch Vermieter schließt Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung ausBei Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung liegt kein Rücknahmewillen des Vermieters vor

Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungs­entschädi­gung nach § 546 a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus. Denn in diesem Fall fehlt es am Willen des Vermieters die Wohnung zurückzunehmen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mietete für sich und seine Ehefrau im Jahr 2000 eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau, kündigte der Mieter den Mietvertrag im Mai 2014 ordentlich. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, dass eine alleinige Kündigung des Mieters unzulässig sei. Er könne nur mit seiner Ehefrau zusammen den Mietvertrag kündigen. Die Vermieterin beanspruchte daher weiterhin die Mietzahlungen. Da der Mieter diese verweigerte und zudem sich weigerte die Wohnung zurückzugeben, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Offenbach a.M. als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Zwar stehe der Vermieterin kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da der Mietvertrag durch die ordentliche Kündigung des Mieters beendet worden sei. Er sei alleiniger Mieter der Wohnung gewesen und habe daher den Mietvertrag allein kündigen dürfen. Jedoch könne die Vermieterin eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Wohnung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung zu. Denn ihr sei die Wohnung nicht vorenthalten worden. Es habe insofern am erforderlichen Rücknahmewillen der Vermieterin gefehlt.

Kein Rücknahmewillen bei Annahme des Fortbestehens des Mietvertrags

Es fehle zum Beispiel am Rücknahmewillen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn der Vermieter vom Fortbestehen des Mietvertrags ausgehe. Denn solange der Vermieter das Mietverhältnis als nicht beendet ansehe, wolle er auch keine Räumung verlangen. In diesem Fall widerspreche das Unterlassen der Rückgabe nicht dem Willen des Vermieters. So lag der Fall hier. Dabei sei unerheblich aus welchem Grund der Vermieter den Mietvertrag als nicht beendet ansieht. Entscheidend sei allein, dass und nicht warum der Vermieter vom Fortbestehen des Mietver­hält­nisses ausgehe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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