24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22256

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Beschluss13.07.2010BundesgerichtshofVIII ZR 326/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2010, 1521Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1521
  • NZM 2010, 815Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 815
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Luckenwalde, Urteil16.04.2009, 12 C 722/08
  • Landgericht Potsdam, Urteil26.11.2009, 11 S 40/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.07.2010

BGH: Kein Vorenthalten der Mietwohnung aufgrund vom Vermieter verlangter RenovierungVermieter steht kein Ent­schädigungs­anspruch zu

Der Mieter einer Wohnung muss dann keine Entschädigung zahlen, wenn er die Mietsache deswegen nicht herausgibt, weil der Vermieter noch die Renovierung der Wohnung verlangt. Denn ein Vorenthalten liegt erst dann vor, wenn die Nicht-Herausgabe der Wohnung dem Willen des Vermieters widerspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung, da die Mieter nach Mietver­tragsende die Wohnung nicht herausgegeben hatten. Die Mieter entgegneten dem, dass eine Herausgabe deswegen noch nicht stattgefunden hatte, weil sie noch nach dem Willen der Vermieterin Renovie­rungs­a­r­beiten durchführen sollten.

Landgericht verneinte Entschä­di­gungs­an­spruch

Nachdem sich das Amtsgericht Luckenwalde mit dem Fall beschäftigt hatte, verneinte das Landgericht Potsdam im Berufungs­ver­fahren ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 546 a Abs. 1 BGB. Eine Wohnung werde dann nicht vorenthalten, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache verweigert, weil er den Mieter zuvor noch zur Ausführung von Renovie­rungs­a­r­beiten verpflichtet hat. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Vorenthalten der Mietwohnung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin habe kein Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 546 a Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe an der dafür erforderlichen Vorenthaltung gefehlt. Ein Vorenthalten liege nicht bereits dann vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt. Vielmehr müsse die Nicht-Herausgabe dem Willen des Vermieters widersprechen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Vermieterin habe noch die Durchführung von Renovie­rungs­a­r­beiten verlangt. Somit habe sie gewollt, dass die Mieter die Wohnung noch nicht herausgeben.

Kein Vorenthalten aufgrund renovie­rungs­be­dürftigen Zustands der Wohnung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs liege ein Vorenthalten nicht bereits dann vor, wenn die Wohnung in einem renovie­rungs­be­dürftigen Zustand zurückgegeben werde. Muss oder will der Mieter noch Schön­heits­re­pa­raturen an der Wohnung vornehmen, so werde die Mietsache nicht vorenthalten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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