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- NJW-RR 2010, 1521Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1521
- NZM 2010, 815Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 815
- Amtsgericht Luckenwalde, Urteil16.04.2009, 12 C 722/08
- Landgericht Potsdam, Urteil26.11.2009, 11 S 40/09
- Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf NutzungsentschädigungOberlandesgericht Brandenburg, Urteil06.10.2015, 6 U 7/14
- Ankaufsrecht des Mieters wird durch Vorkaufrecht des Landes vereitelt: Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt Herausgabeverlangen des Vermieters vorausLandgericht Berlin, Urteil15.07.2021, 65 S 1/21
Bundesgerichtshof Beschluss13.07.2010
BGH: Kein Vorenthalten der Mietwohnung aufgrund vom Vermieter verlangter RenovierungVermieter steht kein Entschädigungsanspruch zu
Der Mieter einer Wohnung muss dann keine Entschädigung zahlen, wenn er die Mietsache deswegen nicht herausgibt, weil der Vermieter noch die Renovierung der Wohnung verlangt. Denn ein Vorenthalten liegt erst dann vor, wenn die Nicht-Herausgabe der Wohnung dem Willen des Vermieters widerspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da die Mieter nach Mietvertragsende die Wohnung nicht herausgegeben hatten. Die Mieter entgegneten dem, dass eine Herausgabe deswegen noch nicht stattgefunden hatte, weil sie noch nach dem Willen der Vermieterin Renovierungsarbeiten durchführen sollten.
Landgericht verneinte Entschädigungsanspruch
Nachdem sich das Amtsgericht Luckenwalde mit dem Fall beschäftigt hatte, verneinte das Landgericht Potsdam im Berufungsverfahren ein Entschädigungsanspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB. Eine Wohnung werde dann nicht vorenthalten, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache verweigert, weil er den Mieter zuvor noch zur Ausführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet hat. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Vorenthalten der Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin habe kein Entschädigungsanspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe an der dafür erforderlichen Vorenthaltung gefehlt. Ein Vorenthalten liege nicht bereits dann vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt. Vielmehr müsse die Nicht-Herausgabe dem Willen des Vermieters widersprechen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Vermieterin habe noch die Durchführung von Renovierungsarbeiten verlangt. Somit habe sie gewollt, dass die Mieter die Wohnung noch nicht herausgeben.
Kein Vorenthalten aufgrund renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege ein Vorenthalten nicht bereits dann vor, wenn die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand zurückgegeben werde. Muss oder will der Mieter noch Schönheitsreparaturen an der Wohnung vornehmen, so werde die Mietsache nicht vorenthalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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