18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31090

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Urteil15.07.2021Landgericht Berlin65 S 1/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 624Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 624
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil18.11.2020, 7 C 64/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil15.07.2021

Ankaufsrecht des Mieters wird durch Vorkaufrecht des Landes vereitelt: Anspruch auf Nutzungs­entschädigung setzt Heraus­ga­be­ver­langen des Vermieters vorausKein Vorenthalten der Mietsache

Wird das Ankaufsrecht des Wohnungsmieters durch das Vorkaufsrecht des Landes vereitelt und geht der Mieter dagegen vor, so besteht für den Vermieter kein Nutzungs­entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 546 a Abs. 1 BGB, zugange er nicht die Herausgabe der Wohnung verlangt. In diesem Fall liegt kein Vorenthalten der Mietsache vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gegen seine Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019. Der Vermieter ging von einem Vorenthalten der Mietsache aus, obwohl er erst im August 2019 die Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung verlangte. Hintergrund dessen war, dass das notariell vereinbarte Ankaufsrecht der Mieter durch das Vorkaufsrecht des Landes Berlin vereitelt wurde. Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts gingen die Mieter rechtlich vor. Das Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung der Nutzungs­ent­schä­digung ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB nicht zu. Ein Vorenthalten der Mietsache liege nicht vor. Die Mieter haben hier ohne ein entsprechendes Verlangen des Vermieters nicht davon ausgehen müssen, dass eine Nutzungs­ent­schä­digung verlangt wird und die Rückgabe der Mietsache gewünscht ist. Solange die Frage der Durchsetzung des Ankaufsrecht gegenüber dem Land Berlin offen war, habe es den Mietern nicht aufdrängen müssen, dass die Fortsetzung des Gebrauchs der Wohnung nicht dem Willen des Vermieters entsprach.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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