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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil06.10.2015

Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietver­tragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigungNutzungs­entschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebs­kosten­voraus­zahlungen

Weigert sich ein Mieter nach Mietver­tragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungs­entschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur Räumung und Herausgabe der Räume verurteilt. Im Dezember 2011 wurde die Mietsache mit Übergabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterin herausgegeben. Die Vermieterin verlangte für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Nutzungsentschädigung. Da sich die ehemalige Mieterin weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung aufgrund Heraus­ga­be­wei­gerung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung zugestanden, weil die Mietsache trotz Beendigung des Mietver­hält­nisses der Vermieterin vorenthalten worden sei. Hat das Mietverhältnis egal aus welchem Grund geendet, sei der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so könne der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zuzüglich der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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