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- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil29.11.2013, 12 O 22/12
- Bei nicht rechzeitigem Auszug des Mieters kann der Vermieter nur eine Nutzungsentschädigung bis zum Tag des Auszugs verlangenBundesgerichtshof, Urteil05.10.2005, VIII ZR 57/05
- Keine Rückgabe der Mietwohnung bei Zurücklassen von Waschmaschine und EinbaukücheAmtsgericht Münster, Urteil26.04.2013, 28 C 3962/11
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil06.10.2015
Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf NutzungsentschädigungNutzungsentschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen
Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungsentschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur Räumung und Herausgabe der Räume verurteilt. Im Dezember 2011 wurde die Mietsache mit Übergabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterin herausgegeben. Die Vermieterin verlangte für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Nutzungsentschädigung. Da sich die ehemalige Mieterin weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Herausgabeweigerung
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zugestanden, weil die Mietsache trotz Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieterin vorenthalten worden sei. Hat das Mietverhältnis egal aus welchem Grund geendet, sei der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so könne der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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