18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2103

Drucken
Urteil05.10.2005BundesgerichtshofVIII ZR 57/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 1547Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 1547
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil17.05.2004, 236 C 27/04
  • Landgericht Berlin, Urteil28.01.2005, 64 S 265/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.10.2005

Bei nicht rechzeitigem Auszug des Mieters kann der Vermieter nur eine Nutzungs­entschädigung bis zum Tag des Auszugs verlangenFür die Zeit danach kann er unter Umständen Schadensersatz geltend machen

Wenn der Mieter aus der gekündigten Wohnung am Ende der Mietzeit nicht auszieht, hat der Vermieter Anspruch auf eine Nutzungs­entschädigung. Diese Entschädigung kann er aber nur bis zum Tag des tatsächlichen Auszugs verlangen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte die Mieterin die Wohnung zum 30. April 2003 gekündigt. Sie gab die Wohnung tatsächlich aber erst am 15. Mai 2003 an den Vermieter zurück. Der Vermieter verlangte von der Mieterin eine Nutzungs­ent­schä­digung für den gesamten Monat Mai 2003.

Zu Unrecht, wie der BGH meinte. Der Vermieter könne gem. § 546 a BGB Nutzungs­ent­schä­digung nur für die Zeit der Vorenthaltung der Wohnung verlangen und zwar hier bis zum 15. Mai 2003. Damit entschied der BGH eine Rechtsfrage. Bisher war umstritten, ob der Vermieter in einem solchen Fall eine Nutzungs­ent­schä­digung bis zum nächst üblichen Miettermin (also bis zum Monatsende) verlangen kann.

Der BGH führte aus, dass der Vermieter für den Rest des Monats keinen Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung habe. Für die Zeit nach der Rückgabe der Mietsache könne der Vermieter allerdings einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gem. § 546 a Abs. 2 BGB geltend machen. Einen solchen weitergehenden Schaden habe der Vermieter im vorliegenden Fall allerdings nicht dargelegt. Dafür hätte er substantiiert die Vermie­tungs­ge­le­genheit dartun müssen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 546 a Abs. 1

Zum Umfang der Nutzungs­ent­schä­digung bei Vorenthalten der Mietsache nach Vertrags­be­en­digung.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2103

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI