18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2103

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Urteil05.10.2005BundesgerichtshofVIII ZR 57/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 1547Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 1547
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil17.05.2004, 236 C 27/04
  • Landgericht Berlin, Urteil28.01.2005, 64 S 265/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.10.2005

Bei nicht rechzeitigem Auszug des Mieters kann der Vermieter nur eine Nutzungs­entschädigung bis zum Tag des Auszugs verlangenFür die Zeit danach kann er unter Umständen Schadensersatz geltend machen

Wenn der Mieter aus der gekündigten Wohnung am Ende der Mietzeit nicht auszieht, hat der Vermieter Anspruch auf eine Nutzungs­entschädigung. Diese Entschädigung kann er aber nur bis zum Tag des tatsächlichen Auszugs verlangen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte die Mieterin die Wohnung zum 30. April 2003 gekündigt. Sie gab die Wohnung tatsächlich aber erst am 15. Mai 2003 an den Vermieter zurück. Der Vermieter verlangte von der Mieterin eine Nutzungs­ent­schä­digung für den gesamten Monat Mai 2003.

Zu Unrecht, wie der BGH meinte. Der Vermieter könne gem. § 546 a BGB Nutzungs­ent­schä­digung nur für die Zeit der Vorenthaltung der Wohnung verlangen und zwar hier bis zum 15. Mai 2003. Damit entschied der BGH eine Rechtsfrage. Bisher war umstritten, ob der Vermieter in einem solchen Fall eine Nutzungs­ent­schä­digung bis zum nächst üblichen Miettermin (also bis zum Monatsende) verlangen kann.

Der BGH führte aus, dass der Vermieter für den Rest des Monats keinen Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung habe. Für die Zeit nach der Rückgabe der Mietsache könne der Vermieter allerdings einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gem. § 546 a Abs. 2 BGB geltend machen. Einen solchen weitergehenden Schaden habe der Vermieter im vorliegenden Fall allerdings nicht dargelegt. Dafür hätte er substantiiert die Vermie­tungs­ge­le­genheit dartun müssen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 546 a Abs. 1

Zum Umfang der Nutzungs­ent­schä­digung bei Vorenthalten der Mietsache nach Vertrags­be­en­digung.

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