21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15588

Drucken
Urteil06.02.2013BundesgerichtshofVIII ZR 184/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 480Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 480
  • IMR 2013, 133Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 133
  • MDR 2013, 455Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 455
  • MietRB 2013, 105Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 105
  • NJW 2013, 1595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1595
  • NJW-Spezial 2013, 321 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 321, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2013, 357Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 357
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Görlitz, Urteil16.12.2011, 5 C 359/11
  • Landgericht Görlitz, Urteil10.05.2012, 2 S 1/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.02.2013

BGH: Mieter dürfen Fehler in der Betriebskosten­abrechnung selbst korrigieren und Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis anpassenZu viel gezahlte Betriebskosten können mit der Miete verrechnet werden

Weist eine Betriebskosten­abrechnung Fehler auf, so ist der Mieter berechtigt den Fehler selbst zu korrigieren und die Vorauszahlungen entsprechend seines Abrechnungs­ergebnisses anzupassen. Zudem kann er die zu viel gezahlten Betriebskosten gegenüber der Miete aufrechnen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung war zu Vorauszahlungen der Betriebskosten in Höhe von etwa 200 € monatlich verpflichtet. Er erkannte innerhalb einer Betriebskostenabrechnung Fehler. Er korrigierte sie und errechnete neben einem geringeren Voraus­zah­lungs­betrag in Höhe von etwa 170 € ein Guthaben von ca. 370 €. Er kürzte daraufhin entsprechend seinem Abrech­nungs­er­gebnis seine Vorauszahlungen und rechnete zudem das Guthaben gegenüber der Miete auf. Die Vermieterin erkannte dies nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete und Vorauszahlungen. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungs­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter nicht zu einer Herabsetzung der Vorauszahlungen berechtigt gewesen sei. Außerdem sei er nicht dazu berechtigt gewesen, das von ihm errechnete Guthaben gegenüber der Miete aufzurechnen. Ihm stehe insofern nur ein Zurück­be­hal­tungsrecht (§ 273 BGB) an die laufenden Vorauszahlungen zu. Gegen die Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Mieter durfte Vorauszahlungen kürzen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Er sei nicht daran gehindert gewesen, eine Kürzung der Vorauszahlungen entsprechend seinem Abrech­nungs­er­gebnis vorzunehmen (vgl. § 560 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür sei lediglich, dass der Mieter inhaltliche Fehler der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrech­nungs­er­gebnis selbst errechnet. Weiterhin müsse die Abrechnung inhaltlich richtig sei (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 - VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Dabei sei es unbeachtlich, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handele.

Aufrechnung des selbst errechneten Guthabens gegenüber Miete zulässig

Der Mieter sei darüber hinaus nicht daran gehalten gewesen ein Zurück­be­hal­tungsrecht auszuüben, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Vielmehr habe er das selbst errechnete Guthaben mit der Miete aufrechnen dürfen. Der Mieter sei nach Auffassung des Gerichtshofs nur in den Fällen auf das Zurück­be­hal­tungsrecht zu verweisen, wenn im laufenden Mietverhältnis nach Ablauf der Abrech­nungsfrist noch keine Abrechnung seitens des Vermieters erfolgte. Denn damit stehe dem Mieter ein ausreichendes Druckmittel zur Verfügung, um seinen Abrech­nungs­an­spruch durchzusetzen. Einen direkten Anspruch auf die Rückzahlung von Vorauszahlungen habe der Mieter in solchen Fällen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006 - VIII ZR 191/05). Dem Mieter sei es jedoch im zu entscheidenden Fall nicht darauf angekommen, die Vermieterin zu einer Abrechnung zu veranlassen. Vielmehr erfolgte eine Abrechnung. Sie sei nur inhaltlich unrichtig gewesen, woraufhin der Mieter die Abrechnung korrigiert habe. Ein Anrech­nungs­an­spruch, der mit dem Zurück­be­hal­tungsrecht durchzusetzen wäre, habe daher nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15588

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI