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- GE 2013, 480Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 480
- IMR 2013, 133Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 133
- MDR 2013, 455Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 455
- MietRB 2013, 105Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 105
- NJW 2013, 1595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1595
- NJW-Spezial 2013, 321 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 321, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2013, 357Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 357
- Amtsgericht Görlitz, Urteil16.12.2011, 5 C 359/11
- Landgericht Görlitz, Urteil10.05.2012, 2 S 1/12
Bundesgerichtshof Urteil06.02.2013
BGH: Mieter dürfen Fehler in der Betriebskostenabrechnung selbst korrigieren und Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis anpassenZu viel gezahlte Betriebskosten können mit der Miete verrechnet werden
Weist eine Betriebskostenabrechnung Fehler auf, so ist der Mieter berechtigt den Fehler selbst zu korrigieren und die Vorauszahlungen entsprechend seines Abrechnungsergebnisses anzupassen. Zudem kann er die zu viel gezahlten Betriebskosten gegenüber der Miete aufrechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung war zu Vorauszahlungen der Betriebskosten in Höhe von etwa 200 € monatlich verpflichtet. Er erkannte innerhalb einer Betriebskostenabrechnung Fehler. Er korrigierte sie und errechnete neben einem geringeren Vorauszahlungsbetrag in Höhe von etwa 170 € ein Guthaben von ca. 370 €. Er kürzte daraufhin entsprechend seinem Abrechnungsergebnis seine Vorauszahlungen und rechnete zudem das Guthaben gegenüber der Miete auf. Die Vermieterin erkannte dies nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete und Vorauszahlungen. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter nicht zu einer Herabsetzung der Vorauszahlungen berechtigt gewesen sei. Außerdem sei er nicht dazu berechtigt gewesen, das von ihm errechnete Guthaben gegenüber der Miete aufzurechnen. Ihm stehe insofern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an die laufenden Vorauszahlungen zu. Gegen die Entscheidung legte der Mieter Revision ein.
Mieter durfte Vorauszahlungen kürzen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Er sei nicht daran gehindert gewesen, eine Kürzung der Vorauszahlungen entsprechend seinem Abrechnungsergebnis vorzunehmen (vgl. § 560 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür sei lediglich, dass der Mieter inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet. Weiterhin müsse die Abrechnung inhaltlich richtig sei (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 - VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11). Dabei sei es unbeachtlich, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handele.
Aufrechnung des selbst errechneten Guthabens gegenüber Miete zulässig
Der Mieter sei darüber hinaus nicht daran gehalten gewesen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, so der Bundesgerichtshof weiter. Vielmehr habe er das selbst errechnete Guthaben mit der Miete aufrechnen dürfen. Der Mieter sei nach Auffassung des Gerichtshofs nur in den Fällen auf das Zurückbehaltungsrecht zu verweisen, wenn im laufenden Mietverhältnis nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch keine Abrechnung seitens des Vermieters erfolgte. Denn damit stehe dem Mieter ein ausreichendes Druckmittel zur Verfügung, um seinen Abrechnungsanspruch durchzusetzen. Einen direkten Anspruch auf die Rückzahlung von Vorauszahlungen habe der Mieter in solchen Fällen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006 - VIII ZR 191/05). Dem Mieter sei es jedoch im zu entscheidenden Fall nicht darauf angekommen, die Vermieterin zu einer Abrechnung zu veranlassen. Vielmehr erfolgte eine Abrechnung. Sie sei nur inhaltlich unrichtig gewesen, woraufhin der Mieter die Abrechnung korrigiert habe. Ein Anrechnungsanspruch, der mit dem Zurückbehaltungsrecht durchzusetzen wäre, habe daher nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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