18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2606

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Urteil29.03.2006BundesgerichtshofVIII ZR 191/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 844Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 844
  • NJW 2006, 2552Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2552
  • NZM 2006, 533Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 533
  • WuM 2006, 383Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 383
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil17.09.2004, 920 C 332/03
  • Landgericht Hamburg, Urteil28.07.2005, 334 S 71/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.03.2006

Verspätete Neben­kos­te­n­a­b­rechnung gibt Mieter kein Rückfor­de­rungsrecht auf geleistete Abschlags­zah­lungenMieter kann aber weitere laufende Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen verweigern

Wer sich in einem laufenden Mietverhältnis befindet, kann seine Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen nicht zurück verlangen, wenn der Vermieter über die Nebenkosten verspätet abrechnet. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall waren die vom Vermieter erstellten Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2001 und 2002 unwirksam. Die Mieter verlangten daher insgesamt 2.638,30 EUR an Vorauszahlungen für diesen Zeitraum vom Vermieter zurück.

Ihre Klage hatte allerdings vor dem Bundes­ge­richtshof keinen Erfolg. Auch wenn die Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen unwirksam seien, hätten die Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen. Einen derartigen Anspruch habe nur ein Mieter bei einem beendeten Mietverhältnis, in welchem sich der Mieter nicht mehr gemäß § 273 BGB durch Einbehaltung der laufenden Abschlagszahlungen auf die Nebenkosten schadlos halten könne (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2005, Az. VIII 57/04).

Bei einem nicht beendeten Mietverhältnis könne der Mieter die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten. Hierdurch habe er ein wirkungsvolles Druckmittel, um den Vermieter zur Abrechnung anzuhalten. Der Mieter sei dadurch hinreichend geschützt. Es bedürfe daher keines Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Abschlags­zah­lungen.

BGH unterscheidet "laufendes" Mietverhältnis und "beendetes" Mietverhältnis

Der Bundes­ge­richtshof wies deutlich daraufhin, dass sich insofern die Rechte des Mieters in einem laufenden Mietverhältnis von denen des Mieters nach Ende des Mietvertrages unterscheiden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 273 Abs. 1, 556 Abs. 3

In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlags­zah­lungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrech­nungs­zeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurück­be­hal­tungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

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