18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2425

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Urteil09.03.2005BundesgerichtshofVIII ZR 57/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2005, 230Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2005, Seite: 230
  • GE 2005, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 543
  • MDR 2005, 678Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 678
  • MietRB 2005, 141Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2005, Seite: 141
  • NJW 2005, 1499Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1499
  • NJW-Spezial 2005, 246Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 246
  • NZM 2005, 373Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 373
  • WuM 2005, 337Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 337
  • ZMR 2005, 439Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 439
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hildesheim, Urteil
  • Landgericht Hildesheim, Urteil05.02.2004
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.03.2005

BGH zur Rückforderung von Betriebs­kosten­vorauszahlungen nach Beendigung des Mietver­hält­nissesVermieter muss Nebenkosten innerhalb angemessener Frist abrechnen

Der Vermieter muss innerhalb der Frist von (grundsätzlich) längstens einem Jahr die Betriebskosten abrechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Rechnet er nicht innerhalb angemessener Frist ab, so kann der frühere Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebs­kosten­vorauszahlungen verlangen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatten die Mieter den Mietvertrag zum 1. Oktober 2001 gekündigt. Für die Jahre 2000 und 2001 hatte ihr Vermieter trotz entsprechender Aufforderung keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Sie verlangten daher die gesamten Vorauszahlungen für diesen Zeitraum in Höhe von ca. 1.100,- EUR zurück.

Zu Recht, urteilten die Karlsruher Richter. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung vom 19. Juni 2001 sei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrech­nungs­zeitraums mitzuteilen. Gemäß Satz 3 könne der Vermieter nach Ablauf dieser Frist keine Nachforderungen mehr stellen.

Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist nachkomme, könne der Mieter die vollständige Erstattung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er müsse nicht erst seinen Vermieter auf Erstellung einer Abrechnung verklagen. Die Richter folgten ausdrücklich nicht der teils vertretenen Ansicht, dass ein Rückfor­de­rungs­an­spruch des Mieters nur insoweit bestünde, als die Vorauszahlungen nach einer durch den Mieter vorzunehmenden Schätzung den Betrag der mindestens angefallenen Betriebskosten überschreiten.

Anders entschied der BGH bei noch bestehendem Mietverhältnis. Vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006: Verspätete Neben­kos­te­n­a­b­rechnung gibt Mieter kein Rückfor­de­rungsrecht auf geleistete Abschlags­zah­lungen

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

MHG § 4 Abs. 1 Satz 2

BGB § 556 Abs. 3

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrech­nungs­zeit­raumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlags­zah­lungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

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