18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12353

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Urteil28.09.2011BundesgerichtshofVIII ZR 294/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 1547Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1547
  • MDR 2011, 1411Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1411
  • NJW 2011, 3642Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3642
  • NZM 2011, 880Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 880
  • WuM 2011, 686Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 686
  • ZMR 2012, 90Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 90
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil14.10.2009, 12 C 314/09
  • Landgericht Berlin, Urteil10.08.2010, 63 S 622/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.09.2011

Bundes­ge­richtshof zur Anpassung von Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungenAnpassung der Vorauszahlung darf nur auf voraussichtlich tatsächlich entstehende Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellen

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Entscheidung zur zulässigen Höhe der Anpassung von Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen getroffen. Eine Anpassung der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen ist nach Auffassung des Gerichts nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 6. März 2009 rechnete die Beklagte über die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der Vermieterin. Die Beklagte verlangte zugleich eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte sie, indem sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung (geteilt durch 12 Monate) einen Sicher­heits­zu­schlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Die Kläger sind der Erhöhung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicher­heits­zu­schlages entge­gen­ge­treten. Ihre insoweit erhobene negative Feststel­lungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Erhebung eines abstrakten "Sicher­heits­zu­schlags" von 10 % unzulässig

Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Anpassung der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kosten­stei­ge­rungen für einzelne Betriebskosten gerecht­fer­tigten "Sicher­heits­zu­schlag" von 10 %.

* § 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten

Erläuterungen
[…]

(4) Sind Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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