21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24525

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Urteil31.05.2017BundesgerichtshofVIII ZR 181/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 404Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 404
  • WuM 2017, 472Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 472
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mainz, Urteil18.03.2015, 81 C 5/15
  • Landgericht Mainz, Urteil03.08.2016, 3 S 61/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.05.2017

BGH: Mieter muss bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens selbst Angaben zur Wohnfläche machenAngabe einer Wohnfläche aufgrund laienhafter Vermessung genügt

Hält ein Mieter im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße für unrichtig, so muss er selbst Angaben zur Wohnfläche machen. Dabei genügt es, dass Ergebnis einer laienhaften Vermessung anzugeben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer Dachgeschosswohnung im August 2014 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie legte dabei eine Wohnfläche von 92,54 qm zugrunde. Die Mieterin zweifelte an der angegebenen Größe der Wohnung und verlangte einen geeigneten Nachweis. Die Vermieterin wies dies zurück und erhob Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mainz wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragene Wohnungsgröße einfach bestreiten dürfen, ohne selbst Angaben zur Wohnungsgröße zu machen. Es sei Sache des Vermieters die tatsächliche Wohnungsgröße zu ermitteln. Der Mieter müsse daher nicht selbst die Wohnung vermessen, was er angesichts von Dachschrägen nur fachlich beraten oder ohne fachliche Beratung nur sehr grob könne. Soweit der Bundes­ge­richthof hinsichtlich eines Streits über die Wohnungsgröße bei einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung eine andere Sicht vertritt (BGH, Urt. v. 22.10.2014 - VIII ZR 41/14 -), sei die Entscheidung auf den Fall eines Miete­r­er­hö­hungs­ver­langens nicht übertragbar. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richthof hält einfaches Bestreiten der Wohnungsgröße für nicht ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es genüge nicht, dass der beklagte Mieter die vom Vermieter vorgetragene Wohnfläche der gemieteten Wohnung lediglich bestreitet, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche vorzutragen. Unabhängig davon, ob die Größe der Wohnung im Mietvertrag aufgeführt sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen. Zwar sei eine Vermessung einer Dachge­schoss­wohnung aufgrund der Schrägen und Winkel kompliziert, jedoch genüge es, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung angibt.

Übertragbarkeit der Entscheidung zum Bestreiten der Wohnungsgröße bei einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei seine Entscheidung zum Bestreiten der Wohnungsgröße bei der Abrechnung der Betriebskosten durchaus auf den Fall eines Mieter­hö­hungs­ver­langens übertragbar. Die Entscheidung enthalte allgemeine Grundsätze zur Regelung der Darlegungs- und Beweislast, die sich für die Angabe der Wohnfläche in Mieterhöhungsverlangen nicht von derjenigen in Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen unterscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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