23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24624

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Urteil22.10.2014BundesgerichtshofVIII ZR 41/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 15Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 15
  • NJW 2015, 475Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 475
  • NZM 2015, 44Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 44
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil15.05.2013, 350 C 517/12
  • Landgericht Darmstadt, Urteil20.12.2013, 6 S 106/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.10.2014

BGH: Bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung muss Mieter Angaben zur Fläche machenEinfaches Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnungsgröße nicht ausreichend

Gibt ein Vermieter im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung eine Wohnungsgröße an, darf der Mieter diese Wohnflä­chen­angabe nicht einfach bestreiten. Er muss vielmehr selbst auf Basis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung eine Wohnungsgröße angeben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien des Mietvertrags über eine Dachgeschosswohnung stritten über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieterin bestritt die vom Vermieter zugrunde gelegte Größe der Wohnung von 40 qm. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Offenbach am Main die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Darmstadt statt. Zwar bestreite die Mieterin die Richtigkeit der Wohnfläche ihrer Wohnung. Dieses Bestreiten sei aber unbeachtlich. Es genüge nicht, die Flächenangabe ohne weitere Ausführungen pauschal zu bestreiten. Es sei der Mieterin ohne Weiteres möglich, die Wohnfläche ihrer Wohnung selbst zu ermitteln. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Nachzahlung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieterin zurück. Dem Vermieter stehe der Nachzah­lungs­an­spruch aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu.

Unzulässiges einfaches Bestreiten der Wohnflä­chen­angabe

Die Mieterin habe die Wohnfläche nicht einfach bestreiten dürfen, so der Bundes­ge­richtshof. Sie hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, dass die vom Vermieter angegebene Quadrat­me­terzahl unrichtig sei. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in dem Mietvertrag angegeben sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.

Angabe des Ergebnisses einer laienhaften Vermessung genügt

Zwar gab der Bundes­ge­richtshof zu, dass die Berechnung bei Dachge­schoss­woh­nungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein könne. Es genüge aber, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung angebe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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