18.10.2024
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Dokument-Nr. 8447

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Urteil10.09.2009BundesgerichtshofVII ZR 82/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil28.04.2005, 95 O 167/03
  • Kammergericht Berlin, Urteil07.03.2008, 21 U 150/05
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Bundesgerichtshof Urteil10.09.2009

Kein Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Verga­be­ver­fahren ohne Änderung der Ausfüh­rungs­fristenZuschlagstermin nicht Bestandteil des Vertrags

Kommt es bei einem Verga­be­ver­fahren zu einer Verzögerung des Zuschlagtermins nicht aber zu einer Verschiebung der Ausfüh­rungsfrist, hat der Bieter keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 11. Mai 2009 hatte der unter anderem für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshof erneut über die Frage von Mehrvergütungen infolge eines verzögerten Zuschlags im öffentlichen Vergabeverfahren zu entscheiden (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 11.05.2009 - VII ZR 11/08 -.

Verschiebung des Zuschlagtermins

Allerdings war es im jetzt zu entscheidenden Fall durch das Nachprü­fungs­ver­fahren eines Mitbieters nicht zu einer Verschiebung der Ausfüh­rungs­fristen, sondern nur zu einer Verschiebung des vorgesehenen Zuschlagtermins gekommen. Der Bieter, der nach Zustimmung zur Verlängerung seiner Bindefrist den Zuschlag erhalten hatte, hat seinen Mehrver­gü­tungs­an­spruch darauf gestützt, dass sich in der Zeit zwischen dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zuschlagstermin und dem tatsächlich erteilten Zuschlag seine Preis­ka­l­ku­la­tionen dadurch geändert hatten, dass sein Energie­lie­ferant nunmehr höhere Preise fordere.

BGH verneint Anspruch des Bieters auf Mehrvergütung

In einer solchen Fallkon­stel­lation hat der Bundes­ge­richtshof einen Anspruch des Bieters auf Mehrvergütung verneint. Führe die Verschiebung des Zuschlags nicht zu einer Änderung der vertraglichen Ausfüh­rungs­fristen, müsse der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag nicht angepasst werden. Eine Regelungslücke bestehe nicht, der in der Ausschreibung vorgesehene, ursprüngliche Zuschlagstermin werde nicht Vertrags­be­standteil.

Bieter übernimmt bei Verlängerung der Bindefrist Verantwortung für unverändertes Preisangebot

Eine Preisanpassung komme auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Die auf dem ursprünglich preiswerten Angebot des Strom­lie­fe­ranten beruhende Kalkulation des Bieters werde selbst dann nicht Geschäft­grundlage des Vertrages, wenn der Bieter den Auftraggeber darüber informiere, dass er Mehrkosten infolge der Verschiebung des Zuschlags haben könne, gleichwohl aber der Verlängerung der Bindung an sein ursprüngliches Preisangebot zustimme. Mit der Verlängerung der Bindefrist für sein Angebot übernehme er die Verantwortung dafür, dass er seinen Preis weiter unverändert anbiete. An diesem Preis müsse er sich zum Schutz des Wettbewerbs festhalten lassen. Könne er den Preis nicht mehr halten, dürfe er der Verlängerung der Bindefrist nicht zustimmen und müsse aus dem Verga­be­ver­fahren ausscheiden.

Quelle: ra-online, BGH

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