15.11.2024
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Dokument-Nr. 6750

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Urteil25.09.2008BundesgerichtshofVII ZR 35/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2008, 2058Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2008, Seite: 2058
  • GE 2008, 1559Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1559
  • IBR 2008, 743Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2008, Seite: 743
  • MDR 2009, 23Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 23
  • NJW 2009, 217Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 217
  • NZBau 2009, 126Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2009, Seite: 126
  • NZM 2009, 91Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 91
  • VersR 2010, 350Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 350
  • WM 2009, 315Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2009, Seite: 315
  • ZfBR 2009, 44Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2009, Seite: 44
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Itzehoe, Urteil27.06.2003, 3 O 17/01
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil01.02.2007, 7 U 86/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.09.2008

Architekt muss Schadenersatz für unrichtige Bautenstands­berichte leistenBGH zum Umfang des Schutzbereiches eines Architekten­vertrages

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigen­tums­wohnung Schadensersatz­ansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstands­berichte erstellt hat, die verein­ba­rungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.

Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bauten­stands­be­richte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.

Architekt fertigt falsche Bauten­stands­be­richte

Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bauten­stands­be­richte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten haben gesamt­s­chuld­nerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bauten­stands­be­richten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bauten­stands­be­richte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bauten­stands­be­richte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlan­des­gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

BGH: Schuldhaft unrichtige Bauten­stands­be­richte können Schaden­s­er­satz­an­spruch begründen

Entgegen dessen Auffassung kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zustehen, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bauten­stands­be­richte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Archi­tek­ten­vertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bauten­stands­be­richte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war.

BGH weist die Sache an das Berufungs­gericht zurück

Das Berufungs­gericht wird daher nach Zurück­ver­weisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bauten­stands­be­richte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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