23.11.2024
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Sie sehen eine große Solaranlage.

Dokument-Nr. 29012

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Urteil10.01.2019BundesgerichtshofVII ZR 184/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 412Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 412
  • NJW 2019, 1593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1593
  • NZBau 2019, 442Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2019, Seite: 442
  • NZM 2019, 187Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 187
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Gera, Urteil06.04.2016, 3 O 969/14
  • Oberlandesgericht Thüringen, Urteil11.07.2017, 5 U 327/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.01.2019

BGH: Bei Einbau einer Photo­vol­taik­anlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gilt für Gewähr­leistungs­rechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Über­wachungs­leistungen 5-jährige Verjäh­rungsfristFünfjährige Verjäh­rungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Bei einem Einbau einer Photo­vol­taik­anlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gelten für die Gewähr­leistungs­rechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Über­wachungs­leistungen die fünfjährige Verjäh­rungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin von Studen­ten­wohn­heimen hatte im Jahr 2001 ein leerstehendes Bürogebäude gekauft und ließ dieses vollständig entkernen und für die Nutzung als Studen­ten­wohnheime neu aufbauen. Das Gebäude sollte mit unterschiedlich gestalten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet werden. Zudem wurde in die Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage integriert. Die Studen­ten­wohn­heim­be­treiberin hielt die Photo­vol­taik­anlage für mangelhaft und machte dafür das Ingenieurbüro verantwortlich, welches mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt worden war. Sie klagte nach einem selbständigen Beweis­ver­fahrens gegen das Ingenieurbüro auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei kam es maßgeblich darauf an, welche Verjährungsfrist galt.

Landgericht und Oberlan­des­gericht hielten 2-jährige Verjäh­rungsfrist für maßgeblich

Sowohl das Landgericht Gera als auch das Oberlan­des­gericht Thüringen hielten die 2-jährige Verjäh­rungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für maßgeblich. Die 5-jährige Verjäh­rungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB scheide aus, da keine Planung eines Bauwerks geschuldet gewesen sei. In dem Einbau der Photo­vol­taik­anlage in die Fassade des Gebäudes habe keine wesentliche Umgestaltung des Gebäudes gelegen. Auch sei die Anlage selbst nicht als Bauwerk zu qualifizieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Studen­ten­wohn­heim­be­treiberin.

Bundes­ge­richtshof wendet 5-jährige Verjäh­rungsfrist an

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Studen­ten­wohn­heim­be­treiberin. Der Schaden­er­satz­an­spruch verjähre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach fünf Jahren. Bei dem Einbau der Photo­vol­taik­anlage habe es ich um einen Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes in ein Studen­ten­wohnheim gehandelt. Diese Erneuerung des Gesamtgebäudes stehe einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Es komme nicht darauf an, ob die in die Fassade integrierte Photo­vol­taik­anlage für das Gebäude eine dienende Funktion erfüllt, als das Gebäude hierdurch aufgrund einer Funkti­o­ns­er­wei­terung zugleich Trägerobjekt der Anlage ist, oder ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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