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- Landgericht Passau, Urteil03.01.2012, 3 O 527/11
- Oberlandesgericht München, Urteil10.12.2013, 9 U 543/12
- Bundesgerichtshof zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer PhotovoltaikanlageBundesgerichtshof, Urteil09.10.2013, VIII ZR 318/12
- Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hallendach installierte PhotovoltaikanlageBundesfinanzhof, Urteil17.10.2013, III R 27/12
- BGH: Bei Einbau einer Photovoltaikanlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gilt für Gewährleistungsrechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen 5-jährige VerjährungsfristBundesgerichtshof, Urteil10.01.2019, VII ZR 184/17
Bundesgerichtshof Urteil02.06.2016
Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf JahrenFür nachträglich errichtete und mit dem Gebäude fest verbundene Photovoltaikanlage findet lange Verjährungsfrist für "Bauwerke" Anwendung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.
Sachverhalt
Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 mm lang, 1.082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.
Klägerin verlangt Minderung Nettovergütung wegen zu geringer Leistung der Anlage
Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ab und gab der Klage statt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, dass der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung verjährt sei, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.
Für Nacherfüllungsanspruch der Klägerin findet lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
* § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Die in § 634 Nr. 1 [...] bezeichneten Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk.
§ 634 Nr. 1 BGB
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller [...] nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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