21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil02.06.2016

Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photo­vol­taik­anlagen gilt lange Verjäh­rungsfrist für Nach­erfüllungs­ansprüche von fünf JahrenFür nachträglich errichtete und mit dem Gebäude fest verbundene Photo­vol­taik­anlage findet lange Verjäh­rungsfrist für "Bauwerke" Anwendung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photo­vol­taik­anlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjäh­rungsfrist für Nach­erfüllungs­ansprüche von fünf Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.

Sachverhalt

Die Photo­vol­taik­anlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 mm lang, 1.082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unter­kon­struktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unter­kon­struktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäu­deau­ßenhaut musste dauerhaft witte­rungs­be­ständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zähler­ver­tei­lungs­kasten. Hierfür waren Grabungs­a­r­beiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steue­rungs­anlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.

Klägerin verlangt Minderung Nettovergütung wegen zu geringer Leistung der Anlage

Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungs­gericht das Urteil des Landgerichts ab und gab der Klage statt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage­ab­wei­sungs­antrag insbesondere mit dem Einwand weiter, dass der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung verjährt sei, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjäh­rungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Für Nacher­fül­lungs­an­spruch der Klägerin findet lange Verjäh­rungsfrist von fünf Jahren Anwendung

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Beklagten zurück, weil für den Nacher­fül­lungs­an­spruch der Klägerin die lange Verjäh­rungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs gilt die lange Verjäh­rungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photo­vol­taik­anlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photo­vol­taik­anlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

* § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Die in § 634 Nr. 1 [...] bezeichneten Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk.

§ 634 Nr. 1 BGB

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller [...] nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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