Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Hinweisbeschluss26.08.2015
Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaft installierter Photovoltaikanlage verjähren nach drei JahrenAuf Dach montierte Photovoltaikanlage stellt kein eigenes Bauwerk dar
Gewährleistungsansprüche wegen einer auf einem Dach installierten mangelhaften Photovoltaikanlage verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach drei Jahren. Die für Bauwerke geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht, da eine auf einem Dach montierte Photovoltaikanlage kein Bauwerk darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Auftraggeber mehr als drei Jahre nach der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Stalls Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel geltend. Da die Baufirma solche Ansprüche zurückwies, erhob der Auftraggeber Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Eventuelle Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Auftraggebers.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die behaupteten Gewährleistungsansprüche seien wegen Verjährung nicht durchsetzbar. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre betragen. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte nicht, weil es sich bei der Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk handele.
Auf Dach montierte Photovoltaikanlage ist kein Bauwerk
Eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte Photovoltaikanlage stelle kein Bauwerk dar, so das Oberlandesgericht, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden fehle und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes habe. Die Anlage diene nicht der Herstellung oder Nutzung des Stalls, sondern allein dem Zweck, eine Einnahmequelle zu schaffen. Die Anlage sei lediglich aus Zweckmäßigkeit auf dem Dach des Stalls installiert worden. An diesen Umständen ändere nichts, dass sich Teile der für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendigen Einrichtungen im Inneren des Stalls befunden haben und dass es zur Montage und Demontage der Anlage eines Eingriffs in die Gebäudesubstanz bedürfe (andere Ansicht: OLG München, Urt. v. 10.12.2013 - 9 U 543/12 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)