21.11.2024
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Dokument-Nr. 25257

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Hinweisbeschluss26.08.2015Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht1 U 154/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 266Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 266
  • NZBau 2016, 366Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 366
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Vorinstanz:
  • Landgericht Flensburg, Urteil07.08.2014, 4 O 335/13
ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Hinweisbeschluss26.08.2015

Gewähr­leistungs­ansprüche wegen mangelhaft installierter Photo­vol­taik­anlage verjähren nach drei JahrenAuf Dach montierte Photo­vol­taik­anlage stellt kein eigenes Bauwerk dar

Gewähr­leistungs­ansprüche wegen einer auf einem Dach installierten mangelhaften Photo­vol­taik­anlage verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach drei Jahren. Die für Bauwerke geltende Verjäh­rungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht, da eine auf einem Dach montierte Photo­vol­taik­anlage kein Bauwerk darstellt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Auftraggeber mehr als drei Jahre nach der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Stalls Gewähr­leis­tungs­ansprüche wegen behaupteter Mängel geltend. Da die Baufirma solche Ansprüche zurückwies, erhob der Auftraggeber Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Eventuelle Gewähr­leis­tungs­ansprüche seien bereits verjährt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Auftraggebers.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Verjährung der Gewähr­leis­tungs­ansprüche

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die behaupteten Gewähr­leis­tungs­ansprüche seien wegen Verjährung nicht durchsetzbar. Die Verjäh­rungsfrist habe gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre betragen. Die fünfjährige Verjäh­rungsfrist für Bauwerke gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte nicht, weil es sich bei der Photo­vol­taik­anlage nicht um ein Bauwerk handele.

Auf Dach montierte Photo­vol­taik­anlage ist kein Bauwerk

Eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte Photo­vol­taik­anlage stelle kein Bauwerk dar, so das Oberlan­des­gericht, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden fehle und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes habe. Die Anlage diene nicht der Herstellung oder Nutzung des Stalls, sondern allein dem Zweck, eine Einnahmequelle zu schaffen. Die Anlage sei lediglich aus Zweckmäßigkeit auf dem Dach des Stalls installiert worden. An diesen Umständen ändere nichts, dass sich Teile der für den Betrieb der Photo­vol­taik­anlage notwendigen Einrichtungen im Inneren des Stalls befunden haben und dass es zur Montage und Demontage der Anlage eines Eingriffs in die Gebäudesubstanz bedürfe (andere Ansicht: OLG München, Urt. v. 10.12.2013 - 9 U 543/12 -).

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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