23.11.2024
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Dokument-Nr. 8446

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Urteil10.09.2009BundesgerichtshofVII ZR 152/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2009, 1901Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2009, Seite: 1901
  • NJW 2010, 522Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 522
  • NZBau 2009, 771Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2009, Seite: 771
  • ZfBR 2010, 89Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2010, Seite: 89
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Essen, Urteil15.11.2007, 4 O 168/07
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil26.06.2008, 21 U 17/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.09.2009

BGH: Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform ausgelegt werdenMehrvergütungs­anspruch aufgrund Verschiebungen der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gerechtfertigt

Die in den Ausschreibungs­bedingungen eines öffentlichen Verga­be­ver­fahrens enthaltene Klausel " Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlags­er­teilung" ist vergabekonform auszulegen. Das heißt, wenn es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit kommt, muss der Vertrag durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertrags­aus­legung an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Auftragnehmer verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlags­termins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben über die Auslegung der oben genannten Klausel gestritten, die so oder in ähnlicher Form in vielen öffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche Zuschlags­er­teilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüp­fungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt habe.

Preis­ka­l­ku­lation muss auf verlässlichen Bauterminen und nicht auf Mutmaßungen aufbauen

Der für das Werkver­tragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn – wie hier - der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschrei­bungs­be­din­gungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser Regelung darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausfüh­rungs­beginn über den in den Ausschrei­bungs­be­din­gungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offen bliebe. Denn dann könnte eine Preis­ka­l­ku­lation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen.

Vertrag ist an tatsächliche Verhältnisse anzupassen

Auf dieser Grundlage ist es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen, so dass der Vertrag durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertrags­aus­legung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und der Mehrver­gü­tungs­an­spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08).

Quelle: ra-online, BGH

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