Bundesgerichtshof Urteil22.07.2010
BGH: Koppelungsverbote von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen verfassungsgemäßKoppelungsverbot stellt keinen Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit dar
Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Art. 10 § 3 MRVG regelt die Unwirksamkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte in seinem Urteil die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen.
Koppelungsverbot Berufsbild des freien Architekten schützen und Wettbewerb fördern
Das Gericht führte aus, dass das Koppelungsverbot den Zweck verfolge, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.
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*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online