15.11.2024
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Dokument-Nr. 9990

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Urteil22.07.2010BundesgerichtshofVII ZR 144/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil05.10.2006, 19 O 29/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil25.06.2009, 21 U 239/0
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.07.2010

BGH: Koppe­lungs­verbote von Grund­s­tücks­kauf­ver­trägen mit Ingenieur- und Archi­tek­ten­ver­trägen verfas­sungsgemäßKoppe­lungs­verbot stellt keinen Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit dar

Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grund­s­tücks­kauf­ver­trägen mit Ingenieur- und Archi­tek­ten­ver­trägen für unwirksam erklärt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Art. 10 § 3 MRVG regelt die Unwirksamkeit der Koppelung von Grund­s­tücks­kauf­ver­trägen mit Ingenieur- und Archi­tek­ten­ver­trägen. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bejahte in seinem Urteil die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Der Bundes­ge­richtshof hat die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen.

Koppe­lungs­verbot Berufsbild des freien Architekten schützen und Wettbewerb fördern

Das Gericht führte aus, dass das Koppe­lungs­verbot den Zweck verfolge, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungs­kri­terien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemein­schaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppe­lungs­verbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unter­schiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.

*Art. 10 § 3 MRVG: Unver­bind­lichkeit der Koppelung von Grund­s­tücks­kauf­ver­trägen mit Ingenieur- und Archi­tek­ten­ver­trägen

Erläuterungen
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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