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Bundesgerichtshof Beschluss29.06.2011

BGH zur Zwangs­voll­streckung aus Grundschuld-Unter­wer­fungs­er­klä­rungenRechtsnachfolge muss durch Urkunden nachgewiesen werden können

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grund­schuld­gläubiger die für eine Zwangs­voll­streckung notwendige Vollstre­ckungs­klausel erteilen kann.

In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellt. Gleichzeitig unterwirft er sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wird die Grundschuld an einen Dritten (Zessionar) abgetreten, kann nunmehr dieser aus dem Vollstreckungstitel (der Unter­wer­fungs­er­klärung) wegen des Anspruchs aus der Grundschuld vorgehen, wenn der Notar im so genannten Klause­ler­tei­lungs­ver­fahren die Unterwerfungserklärung zu seinen Gunsten für vollstreckbar erklärt. Die Klausel wird vom Notar erteilt, wenn die Vollstre­ckungs­vor­aus­set­zungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind, § 727 Abs. 1 ZPO*, § 726 Abs. 1 ZPO**.

Zessionar muss Siche­rungs­ver­ein­barung beitreten

In seinem Urteil vom 30. März 2010 hat der Bundes­ge­richtshof bereits entschieden, dass eine solche formularmäßige Unter­wer­fungs­er­klärung bei einer Siche­rungs­grund­schuld auch dann, wenn ihr Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte biete, inter­es­sen­gerecht so auszulegen sei, dass der Zessionar nur dann aus ihr vorgehen könne, wenn er der Siche­rungs­ver­ein­barung, die der Kreditnehmer mit seiner Bank geschlossen hat, beitrete. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Kreditnehmer auch in den Fällen, in denen die Abtretung der Grundschuld ohne seine Veranlassung - etwa aufgrund eines Verkaufs der Kreditforderung - erfolge, Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld, die ihm gegenüber seiner Bank zugestanden hätten, gegenüber dem Zessionar geltend machen könne. Der XI. Zivilsenat hat zudem beiläufig darauf hingewiesen, dass deshalb im Klause­ler­tei­lungs­ver­fahren von dem Notar zu prüfen sei, ob der Zessionar der Siche­rungs­ver­ein­barung beigetreten sei.

Entscheidung bereitet Notaren Probleme in der Umsetzung

Diese Entscheidung hat den Notaren vor allem in den häufigen Fällen Probleme bereitet, in denen der Zessionar die Grundschuld auf Veranlassung des Kreditnehmers - etwa wegen einer Neuvalutierung oder einer Umschuldung - erworben hat. Sie haben teilweise auch in diesen Fällen die Erteilung der Klausel verweigert, weil der Zessionar regelmäßig nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis erbringen kann, dass ein solcher Fall und nicht ein Fall vorliegt, in dem die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers abgetreten worden ist. Außerdem herrschte in der Notarpraxis und der Literatur seitdem Unsicherheit, wie in den übrigen Fällen der Nachweis des Beitritts zur Siche­rungs­ver­ein­barung mit der abtretenden Bank zu führen sei.

Notar muss in allen Fällen Klausel erteilen

Der für Rechts­be­schwerden im Klause­ler­tei­lungs­ver­fahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nunmehr in einer Grund­sat­z­ent­scheidung klar gestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unter­wer­fungs­er­klärung sprachlich keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat angenommene Bedingung erhält. Der Grund liegt in der Formalisierung des Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstre­ckungs­titels Grenzen setzt. Der vom XI. Zivilsenat bezweckte Schutz des Kreditnehmers wird dadurch gewährleistet, dass er in einem kontra­dik­to­rischen Erkennt­nis­ver­fahren, das durch eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO*** eingeleitet werden kann, die Einwendung vorbringen kann, die Unter­wer­fungs­er­klärung sei einschränkend im Sinne der Entscheidung des XI. Zivilsenats auszulegen und die danach erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. In diesem Verfahren gilt insbesondere keine Beschränkung der Beweismittel auf öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Es kann dort deshalb beispielsweise unproblematisch festgestellt werden, ob der Zessionar die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erworben hat.

Erläuterungen

* § 727 ZPO

Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechts­nach­folger

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechts­nach­folger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechts­nach­folger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitz­ver­hältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitz­ver­hältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstre­ckungs­klausel zu erwähnen.

** § 726 ZPO

Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicher­heits­leistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

...

*** § 768 ZPO

Klage gegen Vollstre­ckungs­klausel

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstre­ckungs­klausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstre­ckungs­klausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstre­ckungs­klausel nach § 732 zu erheben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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