21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss16.04.2009

BGH billigt Unterwerfung unter die sofortige Zwangs­voll­streckung bei KreditverträgenKeine AGB-Kontrolle im Klause­le­r­in­ne­rungs­ver­fahren

Bei Darle­hens­ver­trägen verlangen Banken häufig die so genannte Unterwerfung unter die sofortige Zwangs­voll­streckung. Dies bedeutet, dass die Bank das Recht hat, bei Zahlungsverzug in das gesamte Vermögen zu vollstrecken, ohne zuvor einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Bankenpraxis im vorliegenden Beschluss gebilligt.

Der unter anderem für Rechts­be­schwerden, die die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, zuständige VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte die infolge zunehmender Veräußerungen von Kredit­for­de­rungen an Finan­z­in­vestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangs­voll­streckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klause­le­r­in­nerung darauf berufen kann, die Unter­wer­fungs­er­klärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstre­ckungs­klausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die Zwangs­voll­streckung aus abgetretenem Recht betreibt.

Sachverhalt

Zur Sicherung einer Darlehensschuld hatte der Schuldner zu Gunsten seiner das Darlehen gewährenden Bank eine Siche­rungs­buch­grund­schuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestel­lungs­urkunde der sofortigen Zwangs­voll­streckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem die Darle­hens­for­derung und die Grundschuld an eine andere deutsche Bank abgetreten, diese mit einer weiteren deutschen Bank verschmolzen worden war und ihre Rechtsform gewechselt hatte, wurden die Forderung und die Grundschuld an die Gläubigerin abgetreten. Der Gläubigerin wurde durch den zuständigen Notar eine auf sie als Rechts­nach­folgerin lautende Vollstre­ckungs­klausel erteilt, aus der sie die Zwangs­voll­streckung betreibt.

Vollstreckungserinnerung

Die Vollstre­ckungs­er­in­nerung des Schuldners, mit der er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstre­ckungs­klausel wendet, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf Beschwerde hat das Landgericht die Zwangs­voll­streckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt, da die vorformulierte Unter­wer­fungs­er­klärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, wenn die Bank die Kreditforderung an beliebige Dritte u. a. auch an Finan­z­in­vestoren, die keiner Bankenaufsicht unterliegen, abtreten können.

Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Mit Vollstre­ckungs­er­in­nerung können nur formale Fehler überprüft werden

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner mit der Vollstre­ckungs­er­in­nerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstre­ckungs­klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar, der die Vollstre­ckungs­klausel erteilt, hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstre­ckungs­fähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine weitergehende Prüfungs­be­fugnis steht dem Notar nicht zu. Der Notar ist also nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unter­wer­fungs­er­klärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Er muss die Klausel erteilen, wenn bei der formellen Prüfung keine Bedenken bestehen.

Auszug aus dem Gesetz

§ 732 Abs. 1 ZPO Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstre­ckungs­klausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstre­ckungs­klausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 16.04.2009

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