18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 14490

Drucken
Urteil30.10.2012BundesgerichtshofVI ZR 4/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2013, 50Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2013, Seite: 50
  • CR 2013, 40Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 40
  • GRUR 2013, 94Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 94
  • K&R 2013, 37Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 37
  • MMR 2013, 195Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 195
  • NJW 2013, 229Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 229
  • VersR 2013, 63Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 63
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil12.08.2011, 324 O 203/11
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil29.11.2011, 7 U 80/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.10.2012

Verfügbarkeit von Nachrichten in Online-Archiv einer Tageszeitung: Internetportal www.welt.de darf trotz Eingriff in allgemeines Persönlichkeits­recht über Straftat und Stasi­ve­r­gan­genheit berichtenVeröf­fent­lichung von Berichten über Ermittlungs­verfahren gegen Gazprom-Manager im Internetportal zulässig

Die Veröf­fent­lichung von Berichten über Straftaten unter Namensnennung auf Inter­net­portalen kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht darstellen, ist jedoch nicht rechtswidrig, da das Informations­interesse der Öffentlichkeit im Vordergrund steht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflich­tungs­er­klärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staats­si­cherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staats­si­cherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staats­an­walt­schaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidess­tatt­lichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

Internetportal www.welt.de berichtet über den Fall des Klägers

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasi­ve­r­gan­genheit und das gegen ihn eingeleitete Ermitt­lungs­ver­fahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde.

Kläger verklagt das Internetportal auf Unterlassung der Veröf­fent­li­chungen

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermitt­lungs­ver­fahren unter Namensnennung oder in identi­fi­zie­render Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht das landge­richtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit kommt vor Schutzinteresse des Klägers

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs das Urteil des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liege in dem Bereithalten der den Kläger identi­fi­zie­renden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persön­lich­keitsrecht vor. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung zurückzutreten habe.

Besondere Umstände der vom Kläger begangenen Straftat begründen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit

Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Beitrag sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröf­fent­lichung im Mai 2008 rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag sei wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermitt­lungs­ver­fahrens gegen den Kläger berichtet worden. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat würden ein gewichtiges Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit begründen. Bei der Gewichtung des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses seien die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidess­tatt­lichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage ausein­an­dersetze, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgehe, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leiste.

Trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt die Meldung aktuell

Das Bereithalten der den Kläger identi­fi­zie­renden Meldung zum Abruf sei auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO noch infolge des Abmahn­schreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens habe die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persön­lich­keits­be­ein­träch­tigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, sei nicht schwerwiegend. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Strafgesetzbuch § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Straf­pro­zess­ordnung: § 153a

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staats­an­walt­schaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wieder­gut­machung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4. Unter­halts­pflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wieder­gut­machung zu erstreben, oder

6. an einem Aufbauseminar nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staats­an­walt­schaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staats­an­walt­schaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staats­an­walt­schaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Haupt­ver­handlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14490

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI