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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 29251

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Urteil18.12.2018BundesgerichtshofVI ZR 439/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2019, 657Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2019, Seite: 657
  • K&R 2019, 388Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2019, Seite: 388
  • MDR 2019, 802Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 802
  • NJW 2019, 1881Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1881
  • VersR 2019, 826Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2019, Seite: 826
  • ZIP 2019, 1333Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2019, Seite: 1333
  • ZUM 2019, 585Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2019, Seite: 585
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil29.09.2016, 27 O 243/16
  • Kammergericht Berlin, Urteil25.09.2017, 10 U 110/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2018

BGH: Zeitung muss Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv über Suchmaschinen verhindernAltmeldung betraf identi­fi­zierende Berich­t­er­stattung über Strafverfahren

Befindet sich in einem Online-Archiv einer Tageszeitung eine Altmeldung, die unter Namensnennung des Beschuldigten über ein Strafverfahren berichtete, so hat der Verlag zu versuchen die Aufrufbarkeit über Suchmaschinen zu verhindern. Anderenfalls muss er die Altmeldung aus dem Archiv nehmen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1997 hatte eine in Berlin ansässige Tageszeitung über ein Strafverfahren gegen einen Steuerberater, der in der Zeit für die Fraktion der Deutschen Sozialen Union im Landtag von Sachsen-Anhalt tätig war, berichtet. Es stand der Vorwurf der Veruntreuung von Frakti­o­ns­geldern im Raum. In dem Bericht wurde der Steuerberater namentlich genannt. Dieser Artikel war auch noch im Jahr 2016 im Online-Archiv der Zeitung abrufbar. Dagegen richtete sich die Klage des Steuerberaters.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unter­las­sungsklage statt. Es sei zu beachten, dass der Artikel weiterhin mit voller Namensnennung ohne Aufwand oder aufwändige Recherche allein durch Eingabe der Namen des Klägers über gängige Suchmaschinen sofort auffindbar war und damit reaktualisiert wird. Angesichts des langen Zeitraums seit der Berich­t­er­stattung könne der Kläger erwarten, von einer solchen Reaktu­a­li­sierung verschont zu bleiben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Entfernung der Altmeldung aus dem Archiv

Der Bundes­ge­richtshof folgte nicht der Ansicht des Kammergerichts, dass der den Kläger identi­fi­zierende Artikel gelöscht werden muss. So habe das Gericht nicht in Betracht gezogen, ob dem Schutzinteresse des Klägers durch die Unterbindung der Auffindbarkeit des Artikels über Suchmaschinen Rechnung getragen werden könne. Die Untersagung des weiteren Bereithalten des Artikels zum Abruf im Online-Archiv gehe über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen ausschließen oder einschränken könne. Der Verbrei­tungsgrad des Artikels durch die Abrufbarkeit im Archiv sei für sich betrachtet gering.

Gefahr der Einschränkung der Pressefreiheit

Die Auffassung des Kammergerichts berge die Gefahr, so der Bundes­ge­richtshof, dass die Presse davon Abstand nimmt, Artikel in ihren Online-Archiven aufzubewahren, oder in ihren Berichten individuelle Elemente weglässt, die geeignet sind, Gegenstand einer vorliegenden Klage zu sein. Dies würde zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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