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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25234

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Urteil14.02.2017BundesgerichtshofVI ZR 254/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 475Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 475
  • MDR 2017, 454Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 454
  • VersR 2017, 563Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 563
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wipperfürth, Urteil31.03.2015, 9 C 249/13
  • Landgericht Köln, Urteil31.05.2016, 11 S 158/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.02.2017

BGH: Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werdenWinter­dienst­pflicht setzt Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus

Die winterliche Räum- und Streupflicht von Grund­stücks­eigentümern besteht nur bei Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Einzelne Glättestellen können die Winter­dienst­pflicht nicht begründen. Eine Gemeindesatzung zum Winterdienst ist regelmäßig so zu verstehen, dass keine Erweiterung der Verkehrs­sicherungs­pflicht gewollt ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit gegen 7.20 Uhr an einem Hausgrundstück vorbei. Der Gehweg vor dem Haus war bis auf eine 1 x 1 m große Stelle trocken und geräumt. Auf dieser einzelnen Glättestelle, die fast die gesamte Breite des Gehwegs einnahm, rutschte die Fußgängerin aus, kam zu Fall und brach sich das linke Handgelenk. Ihre Arbeitgeberin klagte anschließend wegen des krank­heits­be­dingten Verdien­st­ausfalls gegen die Eigentümer des Grundstücks auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wipperfürth die Schaden­s­er­satzklage abwies, gab das Landgericht Köln ihr statt. Die Grundstückseigentümer seien ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Unerheblich sei, dass nur eine vereinzelte Glättestelle vorhanden war. Denn die Gemeindesatzung knüpfe für die Winterdienstpflicht nicht an das Vorliegen einer allgemeinen Glättebildung an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Grund­s­tücks­ei­gentümer.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Grund­s­tücks­ei­gentümer und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Arbeitgeberin der verunfallten Fußgängerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB zu. Denn die Grund­s­tücks­ei­gentümer haben nicht gegen die Räum- und Streupflicht und somit gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Räum- und Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung voraus

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs setze die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage, dass heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus. Grund­vor­aus­setzung sei eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2012 - VI ZR 138/11 - und BGH, Beschl. v. 21.01.1982 - III ZR 80/81 -). So lag der Fall hier aber.

Keine Erweiterung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch Gemeindesatzung

Zwar sei das Erfordernis einer allgemeinen Glätte in der Gemeindesatzung zum Winterdienst nicht ausdrücklich genannt, so der Bundes­ge­richtshof. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Erweiterung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für Grund­s­tücks­ei­gentümer gewollt sei. Die Satzung müsse vielmehr dahingehend verstanden werden, dass keine Leistungs­pflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit hinausgehen. Zudem sei zu beachten, dass die Gemeinde keine Räum- und Streupflichten für Grund­s­tücks­ei­gentümer begründen könne, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden Verkehrs­si­che­rungs­pflicht hinausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2014 - 9 U 143/13 -).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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