18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16611

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Beschluss21.01.1982BundesgerichtshofIII ZR 80/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1982, 299Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1982, Seite: 299
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil28.04.1980, 7 O 329/79
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil18.03.1981, 9 U 135/80
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.01.1982

BGH: Keine Streupflicht bei vereinzelt auf Fahrbahn auftretenden GlättegefahrenEinzelne Glättestellen können durch entsprechende Fahrweise begegnet werden

Bei vereinzelt auf der Fahrbahn auftretenden Glättegefahren besteht für die Gemeinde keine Pflicht zum Streuen. Denn insbesondere ortskundige Fahrer können die einzelnen Glättestellen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es im Jahr 1981 um die Streupflicht einer Gemeinde für eine außerhalb einer Ortschaft gelegenen Straße. Auf der Straße kam es an einem Vormittag zu einem glättebedingten Unfall. Die Fahrbahn wies vereinzelte Glättestellen auf, die nicht gestreut waren. Nachdem das Landgericht Verden entschieden hatte, verneinte das Oberlan­des­gericht Celle eine Streupflicht für die Gemeinde. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass bei vereinzelten Glättestellen keine Streupflicht für die Gemeinde besteht. Denn insbesondere ortskundige Fahrer können vereinzelt auftretende Glättegefahren bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen und dadurch eine ernstliche Gefährdung auch ohne erneutes Streuen der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermeiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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