21.11.2024
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Dokument-Nr. 18467

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Urteil05.03.2013BundesgerichtshofVI ZR 245/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 470Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 470
  • MDR 2013, 648Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 648
  • NJW 2013, 1870Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1870
  • NJW-Spezial 2013, 330 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 330, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2013, 383Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 383
  • r+s 2013, 460Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 460
  • VersR 2013, 730Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 730
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil13.01.2011, 26 O 359/09
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil18.08.2011, 7 U 109/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.03.2013

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Kein Abzug einer Eigenersparnis bei Anmietung eines klassen­nied­rigeren FahrzeugsAnmietung nach Unfalltag rechtfertigt keinen Unfal­ler­satztarif wegen Eilbe­dürf­tigkeit

Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Mietwagen anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. In bestimmten Fällen, etwa wegen einer Eilbe­dürf­tigkeit, kann auch die Anmietung zu einem Unfal­ler­satztarif gerechtfertigt sein. An einer Eilbe­dürf­tigkeit fehlt es aber, wenn das Fahrzeug am Tag nach dem Unfall angemietet wird. Zudem muss sich der Geschädigte bei Anmietung eines klasse­n­ied­rigeren Fahrzeugs keine Eigenersparnis anrechnen lassen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Ersatz von Mietwagenkosten, die durch Anmietung von Ersatz­fahr­zeugen nach mehreren Verkehr­s­un­fällen entstanden sind. Die Mietwagenfirma verlangte von der Haftpflicht­ver­si­cherung der Unfall­ge­schä­digten Ersatz der entstandenen Kosten. Sie beschränkte jedoch ihre Forderungen auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007 ergaben. Sie verlangte aber unter anderem einen pauschalen Mehrbetrag von 20 % wegen der Anmietung der Fahrzeuge zum Unfallersatztarif. Die Versicherung hielt dies für unzulässig. Zudem sei eine Eigenersparnis der Unfall­ge­schä­digten zu berücksichtigen, da klasse­n­ied­rigere Fahrzeuge angemietet worden seien. Nachdem der Fall bereits vor dem Landgericht und Oberlan­des­gericht Stuttgart verhandelt wurde, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit ihm beschäftigen.

Gebot der Wirtschaft­lichkeit erfordert Preisvergleich

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass ein Unfall­ge­schä­digter grundsätzlich diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen dürfe, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dieses Gebot der Wirtschaft­lichkeit erfordere, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich vorhandenen Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs regelmäßig den günstigsten auswählen muss. Unter bestimmten Umständen verstoße ein Geschädigter aber nicht gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot, wenn er statt des Normaltarifs, den teureren Unfal­ler­satztarif wählt.

Fehlende Eilbe­dürf­tigkeit bei Anmietung eines Mietwagens einen Tag nach dem Unfall

Die Wahl eines Unfal­ler­satz­tarifs sei etwa gerechtfertigt, so der Bundes­ge­richtshof weiter, wenn es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Von einer solchen Eilbe­dürf­tigkeit könne aber nicht gesprochen werden, wenn die Anmietung einen Tag nach dem Unfall erfolgt. Teilweise fehle es daran sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag.

Kein Abzug einer Eigenersparnis

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei es zudem zulässig gewesen, keinen Abzug einer Eigenersparnis wegen der Anmietung eines klassen­nied­rigeren Fahrzeugs vorzunehmen. Denn grundsätzlich sei der Geschädigte berechtigt ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mietet er aber ein einfacheres Fahrzeug, würde es nicht der Billigkeit entsprechen, die dadurch entstehende Eigenersparnis abzuziehen, da dadurch sonst der Schädiger doppelt entlastet werde

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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