18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2829

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Urteil28.06.2006BundesgerichtshofXII ZR 50/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 168, 168Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 168, Seite: 168
  • DAR 2006, 571Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 571
  • JuS 2006, 1019Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2006, Seite: 1019
  • MDR 2006, 1103Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1103
  • NJW 2006, 2618Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2618
  • NJW-Spezial 2006, 401Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 401
  • NZV 2006, 528Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 528
  • r+s 2006, 391Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2006, Seite: 391
  • VersR 2006, 1274Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1274
  • zfs 2006, 621Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 621
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lampertheim, Urteil28.10.2003, 3 C 1002/03
  • Landgericht Darmstadt, Urteil18.02.2004, 7 S 165/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.06.2006

Autovermieter muss Unfall­ge­schä­digten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfal­ler­satztarif" hinweisenBundes­ge­richtshof formuliert eine Aufklä­rungs­pflicht für Autovermieter

Ein Ersatzwagen nach einem Unfall kann teuer werden. Oft fordern Autovermieter beim so genannten "Unfal­ler­satztarif" mehr als doppelt so hohe Preise wie beim "Normaltarif". Dies ist vielen Kunden nicht bewusst. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Autovermieter ihre Kunden darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflicht­versicherung die Kosten für den teuren Unfal­ler­satztarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet und die Differenz dann vom Kunden zu tragen ist.

Im Fall hatte ein Autovermieter seinem Kunden, der nach einem Unfall einen Ersatzwagen zum so genannten "Standard-Tarif - 18 Tage" gemietet hatte, auf Zahlung des von der Versicherung nicht bezahlten Diffe­renz­be­trages verklagt. Die Versicherung hatte nur ca. ein Drittel der Kosten erstattet. Der verklagte Kunde berief sich vor Gericht darauf, dass er von der Autovermietung nicht darüber informiert worden sei, dass eine Anmietung auch zu einem erheblich günstigeren Preis möglich gewesen wäre, den die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung auch beglichen hätte. Wegen dieser Verletzung stehe ihm ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, mit dem er aufrechne.

Der Bundes­ge­richtshof wies die Klage des Autovermieters ab. Er führte aus, dass auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland eine Tarifspaltung herrsche. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw miete und die Miete selbst zahle, habe dafür den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötige der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, werde ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfal­ler­satztarif" angeboten. Dieser übersteige meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Zuschläge bis zu 200 % seien keine Seltenheit, sogar Überhöhungen bis zu 465 % seien bekannt.

Nach einem Unfall ginge ein Unfall­ge­schä­digter, der den Unfallgegner für den Unfall verantwortlich halte, in der Regel davon aus, dass die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung die Kosten für den Mietwagen übernehme. In dieser Annahme werde der Unfall­ge­schädigte noch bestärkt, wenn der Autovermieter einen so genannten "Unfal­ler­satztarif" anbiete. Wenn der Geschädigte diesen Tarif wähle, würde er aber oft gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen. Er könne von der Versicherung nur die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Die Autovermietung habe eine Aufklä­rungs­pflicht. Zwar müsse sie nicht auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweisen. Jedoch müsse sie deutlich und unmiss­ver­ständlich erklären, dass die (gegnerische) Haftpflicht­ver­si­cherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatte. Es sei dann Sache des Mieters sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflicht­ver­si­cherung aufnehme, weitere Angebote einhole oder sich anwaltlich vertreten lasse.

Im Fall stand dem Beklagten wegen Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht ein Schaden­s­er­satz­an­spruch aus c.i.c. (culpa in contrahendo, lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB zu, mit dem er wirksam gegen die Klageforderung des Autovermieters aufrechnen konnte.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249

Bietet der Autovermieter den Unfall­ge­schä­digten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflicht­ver­si­cherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

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