Im Fall hatte ein Autovermieter seinem Kunden, der nach einem Unfall einen Ersatzwagen zum so genannten "Standard-Tarif - 18 Tage" gemietet hatte, auf Zahlung des von der Versicherung nicht bezahlten Differenzbetrages verklagt. Die Versicherung hatte nur ca. ein Drittel der Kosten erstattet. Der verklagte Kunde berief sich vor Gericht darauf, dass er von der Autovermietung nicht darüber informiert worden sei, dass eine Anmietung auch zu einem erheblich günstigeren Preis möglich gewesen wäre, den die gegnerische Haftpflichtversicherung auch beglichen hätte. Wegen dieser Verletzung stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Autovermieters ab. Er führte aus, dass auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland eine Tarifspaltung herrsche. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw miete und die Miete selbst zahle, habe dafür den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötige der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, werde ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfallersatztarif" angeboten. Dieser übersteige meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Zuschläge bis zu 200 % seien keine Seltenheit, sogar Überhöhungen bis zu 465 % seien bekannt.
Nach einem Unfall ginge ein Unfallgeschädigter, der den Unfallgegner für den Unfall verantwortlich halte, in der Regel davon aus, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für den Mietwagen übernehme. In dieser Annahme werde der Unfallgeschädigte noch bestärkt, wenn der Autovermieter einen so genannten "Unfallersatztarif" anbiete. Wenn der Geschädigte diesen Tarif wähle, würde er aber oft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er könne von der Versicherung nur die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.
Die Autovermietung habe eine Aufklärungspflicht. Zwar müsse sie nicht auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweisen. Jedoch müsse sie deutlich und unmissverständlich erklären, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatte. Es sei dann Sache des Mieters sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnehme, weitere Angebote einhole oder sich anwaltlich vertreten lasse.
Im Fall stand dem Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (culpa in contrahendo, lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB zu, mit dem er wirksam gegen die Klageforderung des Autovermieters aufrechnen konnte.