21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12966

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Urteil31.01.2012BundesgerichtshofVI ZR 143/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 192, 270Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 192, Seite: 270
  • JuS 2013, 68Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 68
  • MDR 2012, 399Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 399
  • NJW 2012, 1005Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1005
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Waiblingen, Urteil05.11.2010, 8 C 1039/10
  • Landgericht Stuttgart, Urteil13.04.2011, 4 S 278/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.01.2012

BGH zur Einziehung von Schadensersatz­ansprüchen durch Mietwagen­unternehmenAls Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören Rechts­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Autovermietung Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall seitens des Kraftfahrzeug­haftpflicht­versicherers aus abgetretenem Recht der Geschädigten zusteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ver­si­cherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstands­pflicht der Beklagten unstreitig ist.

Sachverhalt

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädi­gungs­be­dingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietver­trags­parteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungs­an­weisung", die u.a. eine Abtretung der Schaden­s­er­satz­for­derung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflicht­ver­si­cherung aus dem oben genannten Schaden­se­r­eignis erfül­lungs­halber an die Klägerin enthielt.

Berufungs­gericht weist auf Verstoßes gegen Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz hin

Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz nichtig sei.

Einziehung der an die Autovermietung erfül­lungs­halber abgetretenen Schaden­s­er­satz­for­derung zulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfül­lungs­halber abgetretenen Schaden­s­er­satz­for­derung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechts­dienst­leistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechts­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berück­sich­tigung der Rechts­kenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmer­zens­geldansprüche.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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