15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil04.12.2012

Schmer­zens­geldansprüche wegen Kindes­miss­brauch in den Jahren 1988 und 1990 nicht verjährtGlaubwürdigkeit einer Aussage lässt sich nicht durch ein aussa­ge­psy­cho­lo­gisches Gutachten überprüfen

Ein Opfer von sexuellem Missbrauch kann auch heute noch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich geltend machen, obwohl die Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Kommt es im Rahmen eines Prozesses auf die Glaubwürdigkeit einer Aussage an, so ist zur Überprüfung dieser ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein aussa­ge­psy­cho­lo­gisches Gutachten ist dafür ungeeignet und muss daher nicht eingeholt werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Osnabrück.

Der 1976 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hat wegen Kindes­miss­brauchs erfolgreich ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro gegen den heute 75-jährigen Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte, der der Nachbar der klägerischen Großeltern war, missbrauchte den minderjährigen Kläger im Frühjahr 1988 und Anfang 1990.

Kein Verjäh­rungs­beginn bei Volljährigkeit bei verlet­zungs­be­dingter Amnesie des Kindes

Obwohl die zivilrechtliche Klage erst 2008 erhoben worden ist, ist der Schmer­zens­geldan­spruch noch nicht verjährt gewesen, wie das Landgericht Osnabrück erstinstanzlich ausgeführt hat (vgl. Landgericht Osnabrück, Urteil v. 01.12.2010 - 12 O 2381/10 -). Diese Rechtsansicht, der sich in dem vom Beklagten angestrengten Berufungs­ver­fahren das Oberlan­des­gericht Oldenburg angeschlossen hatte, hat jetzt auch der Bundes­ge­richtshof bestätigt. Schaden­s­er­satz­ansprüche verjähren zwar drei Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden. Bei minderjährigen Opfern, deren gesetzlichen Vertretern die Vorfälle nicht bekannt sind, beginnt die Frist für die Kenntnis frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers (so die bis 2002 geltende Rechtslage). Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann aber fehlen, solange dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1993 - VI ZR 190/92 = VersR 1993, 1121).

Sachver­stän­di­gen­gut­achten beweist schwere posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung

Der Kläger hat durch ein medizinisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten beweisen können, dass er aufgrund einer schweren posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung direkt nach den Vorfällen (und damit auch bei Eintritt seiner Volljährigkeit) das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als die Schwester dem Kläger im April 2005 berichtete, dass sie auch von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sei, habe der Kläger wieder Kenntnis von den Ereignissen erlangt. Erst 2005 begann also die dreijährige, kennt­ni­s­ab­hängige Verjährung zu laufen, so dass bei Erhebung der Klage im Jahr 2008 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Aussa­ge­psy­cho­lo­gisches Gutachten war nicht notwendig

Schließlich sei nach Ansicht des BGH die Einholung eines aussa­ge­psy­cho­lo­gischen Gutachtens zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussage des Opfers hinsichtlich des Vergessens nicht notwendig gewesen. Denn Gegenstand einer aussa­ge­psy­cho­lo­gischen Begutachtung sei nicht die Frage nach einer Glaubwürdigkeit des Aussagenden. Es gehe vielmehr darum zu beurteilen, ob die geschilderten Angaben zu einem Geschehen von der untersuchten Person tatsächlich erlebt worden sind. Das aussa­ge­psy­cho­lo­gische Gutachten betreffe daher zum Beispiel die Fälle, in denen zu prüfen ist, ob ein Missbrauch überhaupt stattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der Täter ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn zwei Missbrauchsfälle seien festgestellt worden und es sei nur um die Frage gegangen, ob der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

Quelle: Bundesgerichtshof/Landgericht Osnabrück/ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 852 Abs. 1 BGB aF, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1

Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat (Anschluss Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, VersR 1993, 1121).

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