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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil12.07.2011

Tatgeschehen aufgrund psychischer Traumatisierung verdrängt – Verjäh­rungsfrist beginnt erst mit Eintritt der ErinnerungSpäte Klage auf Schmerzensgeld wegen sexuellem Missbrauch erfolgreich

Die Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatz­pflichtigen. Hat ein Tatopfer das Tatgeschehen aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt, beginnt die Verjäh­rungsfrist erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein heute 34-jähriger Polizeibeamter als 11-jähriger Junge von einem Nachbarn seiner Großeltern sexuell missbraucht. Das Tatgeschehen hatte er nach seinen Angaben bis 2005 vollständig verdrängt. Erst als seine Schwester anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2005 ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung zurückgekehrt. Er erstattete Anzeige und begehrte Schmerzensgeld.

Beklagter hält Schmer­zens­geldan­spruch für verjährt

Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, weil er meinte, der Schmer­zens­geldan­spruch sei spätestens drei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers verjährt. Die Berufswahl des Klägers sei eine bewusste Bewäl­ti­gungs­strategie gewesen.

Sachver­ständiger bestätigt konsequente Verdrängung aufgrund posttrau­ma­tischer Belas­tungs­störung

Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg ohne Erfolg. Zwar habe bei dem Kläger kein Gedächt­nis­verlust im Sinne einer Amnesie vorgelegen. Diesem stehe jedoch die konsequente Verdrängung aufgrund einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung gleich. Zwar habe der Geschädigte zu beweisen, dass tatsächlich eine solche Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden habe. Durch das vom Landgericht bereits eingeholte Sachver­stän­di­gen­gut­achten stehe jedoch fest, dass der Kläger das im Kindesalter Erlebte konsequent verdrängt und daher bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumstände und dem Täter gehabt habe. Auch die vom Landgericht festgesetzt Höhe des Schmer­zens­geldes sei angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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