25.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 13469

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Urteil08.05.2012BundesgerichtshofVI ZR 217/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 703Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 703
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil18.01.2008, 324 O 548/07
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil29.07.2008, 7 U 22/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.05.2012

BGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen durch Inter­net­ver­öf­fent­li­chungenGericht bejaht Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen in Deutschland liegt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Zuständigkeit von deutschen Gerichten bei Unter­las­sungs­klagen gegen Inter­net­ver­öf­fent­li­chungen von Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, bejaht, sofern sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen in Deutschland befindet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäfts­an­sässigen Medien­un­ter­nehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

BGH legt Frage zur internationalen Zuständigkeit bei Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen dem EuGH vor

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unter­las­sungs­klagen gegen Inter­net­ver­öf­fent­li­chungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat nieder­ge­lassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunfts­land­prinzip der e-commerce-Richtlinie nach öster­rei­chischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.

Bundes­ge­richtshof bejaht internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der Bundes­ge­richtshof die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Paral­lel­ver­fahren zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinung­s­äu­ßerung (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 - und Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 -). Das Gericht hat die Klage deshalb abgewiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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