22.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss10.11.2009

Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen durch Veröf­fent­li­chungen im InternetBGH legt Frage zur internationalen Zuständigkeit bei Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen dem EuGH vor

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Unter­las­sungs­klagen gegen Inter­net­ver­öf­fent­li­chungen von Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vorgelegt.

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäfts­an­sässigen Medien­un­ter­nehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

BGH bittet um Vorab­ent­scheidung des EuGH

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundes­ge­richtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorab­ent­scheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unter­las­sungs­klagen gegen Inter­net­ver­öf­fent­li­chungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Das Gericht hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch gemäß dem Herkunfts­land­prinzip der e-commerce-Richtlinie nach öster­rei­chischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Quelle: ra-online, BGH

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