Der Unfallversicherungsträger (Kläger) eines bei einer Schneeballschlacht verletzten Schüler verklagte dessen Mitschüler (Beklagter), der den Schneeball geworfen hatte. Die Versicherung hatte zunächst die aus der Verletzung resultierenden Heilbehandlungskosten von rund 1.400 € getragen. Diese Kosten verlangte sie von dem Schüler, der den Schneeball geworfen hatte, zurück.
Der damals 16 Jahre alte Schüler und sein Mitschüler, der Beklagte, befanden sich an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von ihrer Schule entfernt war. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. Der später verletzte Schüler warf einen Schneeball nach dem Beklagten. Dieser warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung von ca. 6 m einen Schneeball, der seinen Mitschüler am linken Auge traf und dabei verletzte. Die von ihr bezahlten Behandlungskosten verlangte die Unfallversicherung des Verletzten von dessen Mitschüler zurück. Das Amtsgericht Wittenberg wies die Klage der Versicherung ab. Dieses Urteil wurde in der Berufung durch das Landgericht Dessau-Roßlau bestätigt. Der BGH regelte den Rechtsstreit abschließend durch Abweisung der Revision.
Nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schädiger von der Haftung befreit, wenn er den Schaden seines Mitschülers durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht hat. Ein auf die Versicherung übergegangener Anspruch kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte den Versicherungsfall nicht durch eine "betriebliche Tätigkeit" verursacht hat. Im Bereich Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Die Versicherung begründete ihren Anspruch damit, dass das zur Verletzung führende Handeln des beklagten Schülers schulbezogen gewesen sei. Dem widersprachen die BGH-Richter. Sie begründeten dies damit, dass bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen sei, ob die Verletzungshandlung schulbezogen gewesen sei.
Danach ist maßgeblich, ob die Verletzung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, sowie Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen.
Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt.
Es kommt auch für die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der Unfall auf dem Betriebsgelände oder außerhalb stattgefunden hat. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg von einem Unfall auf einem versicherten Weg ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 Sozialgesetzbuch (SGB) VII besteht.
Deshalb kann ein Unfall auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet. Der Begriff der Schulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Maßstäbe, die für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Tätigkeit im Arbeitsleben gelten. Bei letzterer ergeben sich die Gefahren aus der dem Betrieb dienenden Tätigkeit verschiedener Arbeitnehmer. Für Schüler ergeben sich Unfallgefahren nicht vornehmlich aus ihrer Tätigkeit, sondern insbesondere auch aufgrund der gruppendynamischen Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein im schulischen Bereich verursachen. Spielerisches oder auch aggressives Verhalten ist hier vielfach typisch und tritt insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es nach Unterrichtsende abrupt am Schultor endet oder seinen Bezug zum schulischen Geschehen verliert. Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach Verlassen des Schulgeländes in diesem Sinn einer Lockerung der im Schulbetrieb erforderlichen Disziplin noch auf die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem zurückführen lässt, liegt eine Prägung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs, also eine Schulbezogenheit vor, die den Haftungsausschluss jedenfalls dann rechtfertigt, wenn eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule besteht.
Deshalb hatte der BGH schon zuvor mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind. Dass bei einem Unfall der vorliegenden Art eine Haftungsfreistellung des Schädigers möglicherweise zu verneinen ist, wenn es sich nicht um Schüler, sondern um junge Auszubildende eines Betriebes handelt, bedeutet keine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Denn die Ausbildung in einem Betrieb ist nicht vergleichbar mit dem Schulbetrieb, bei dem eine regelmäßig große Anzahl von Schülern gruppendynamischen Prozessen unterliegt. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung lag dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ein ausreichender Schulbezug vor. Denn die Beteiligten bewarfen sich nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen. Das reicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus. Nicht schulbezogen wäre der Unfall jedoch dann, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Davon ist jedoch bei einer Schneeballschlacht unter Schülern nicht auszugehen.
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem [...] versicherten Weg herbeigeführt haben. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2009
Quelle: ra-online (we)