18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17255

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Urteil30.03.2004BundesgerichtshofVI ZR 163/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2004, 1018Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2004, Seite: 1018
  • MDR 2004, 876Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 876
  • NJW-RR 2004, 882Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 882
  • NZV 2004, 343Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 343
  • r+s 2004, 307Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2004, Seite: 307
  • VersR 2004, 789Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2004, Seite: 789
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.03.2004

Verletzung eines Mitschülers durch Feuer­werks­körper während Unter­richtspause: Schüler haftet nicht auf SchadenersatzHaftungs­privilegierung der schulbezogenen Verlet­zungs­handlung liegt vor

Wird durch das übermütige Verhalten eines Schülers ein Mitschüler während einer Unter­richtspause durch einen Feuer­werks­körper verletzt, so liegt eine schulbezogene Verlet­zungs­handlung vor. Der Schüler haftet daher nur unter der Voraussetzung eines vorsätzlichen Handelns auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Unterrichtspause Anfang Januar 2000 schmiss ein 13jähriger Schüler einen Feuerwerkskörper in Richtung einer Gruppe von Mädchen. Durch die Detonation des Feuer­werks­körpers wurde eines der Mädchen verletzt. Diese klagte aufgrund dessen auf Schadenersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Mainz als auch das Oberlan­des­gericht Koblenz wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Haftungsbeschränkung aus §§ 105, 106 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam. Dem Schüler sei kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen gewesen. Die Haftungs­er­leich­terung griff ein, da das Oberlan­des­gericht die Verlet­zungs­handlung als schulbezogen ansah. Das klägerische Mädchen sah dies hingegen anders und legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Haftungs­er­leich­terung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision der Klägerin zurück. Der Haftungsausschluss des beklagten Schülers habe sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII ergeben. Nach diesen Vorschriften hafte der Schüler einer allge­mein­bil­denden Schule nicht auf Schadenersatz, wenn er während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht und den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hatte.

Vorliegen einer schulbezogenen Verlet­zungs­handlung

Eine solche sogenannte schulbezogene Verlet­zungs­handlung habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs vorgelegen. Eine Verlet­zungs­handlung sei schulbezogen, so die Bundesrichter weiter, wenn sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist. Danach seien Verlet­zungs­hand­lungen schulbezogen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervor­ge­gangenen sind. Ebenso gehören dazu Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, verursacht wurden. Das gleiche gelte für Verlet­zungs­hand­lungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhal­tens­weisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung und Disziplin beruhen.

Keine eingeschränkte Anwendung der Haftungs­er­leich­terung

Da der Haftungs­aus­schluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, dürfe die Haftungs­er­leich­terung nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs nicht eingeschränkt angewendet werden.

Übermütiges Pausenverhalten lag vor

Diese Grundsätze zugrunde gelegt sei die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts nicht zu beanstanden gewesen, so der Bundes­ge­richtshof schließlich. Für das Vorliegen einer schulbezogenen Verlet­zungs­handlung habe maßgeblich gesprochen, dass sich der Unfall während der Unter­richtspause auf dem Schulhof ereignete und daher eine enge räumliche und zeitliche Nähe zum Schulbetrieb bestand. Zudem sei das Verhalten des beklagten Schülers als übermütig und als Imponiergehabe zu bezeichnen gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 823; SGB VII §§ 105, 106

Verletzt ein Schüler durch einen Feuer­werks­körper, den er während einer Unter­richtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

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