18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16925

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Urteil06.07.1976BundesgerichtshofVI ZR 177/75
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 67, 129Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 67, Seite: 129
  • NJW 1976, 2130Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1976, Seite: 2130
  • VersR 1976, 1090Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1976, Seite: 1090
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.07.1976

BGH: Ungewollter Deckungsakt kann Tierhal­ter­haftung begründenTierhalter haftet grundsätzlich für alle Folgen tierischer Unbere­chen­barkeit

Der ungewollte Deckungsakt zwischen zwei Hunden ist Folge der tierischen Unbere­chen­barkeit und kann daher eine Tierhal­ter­haftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine reinrassige Chow-Chow-Zuchthündin während des Auslaufens an einer Leine von einem Mischlingshund gedeckt. Die Hundehalterin klagte aufgrund der ungewollten Begattung auf Ersatz der Tierarztkosten für den Schwan­ger­schafts­abbruch und der Behandlung der dadurch eingetretenen Gebär­mut­te­r­ent­zündung.

Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar

Der Bundes­ge­richtshof bejahte zunächst die Verwirklichung einer Tiergefahr und damit grundsätzlich einen Anspruch wegen der Tierhalterhaftung aus § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 21.04.1970 - 7 U 72/69), da das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, folgten die Bundesrichter dieser Auffassung nicht. Denn es gebe durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten haben und dabei Schäden verursacht haben, die im Bereich der haftungs­recht­lichen Tiergefahr liegen (Bsp.: Auf fremder Wiese fressende Kühe).

Tierische Unbere­chen­barkeit begründet Tierhal­ter­haftung

Der Grund der Tierhal­ter­haftung liege in der Unbere­chen­barkeit des Verhaltens eines Tiers und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Daher müsse ein Tierhalter für all das einstehen, was infolge dieser tierischen Unbere­chen­barkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten sei in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt sei daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.

Mitverschulden der Hundehalterin lag vor

Der Bundes­ge­richtshof verneinte jedoch letztendlich einen Anspruch auf Schadenersatz, da der Hundehalterin ein überwiegendes den Anspruch ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten gewesen sei. Sie habe dadurch, dass sie mit ihrer Zuchthündin trotz Wissen um ihre Läufigkeit spazieren ging, den Schaden selbst mitverursacht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1976, 2130/rb)

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