18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16929

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Urteil21.04.1970Oberlandesgericht Nürnberg7 U 72/69
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1970, 1059Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1970, Seite: 1059
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil21.04.1970

Pudel besteigt Zuchthündin: Ungewollter Begattungsakt begründet keine Tierhal­ter­haftungUngewollter Deckakt stellt keine spezifische Tiergefahr dar

Kommt es zu einem ungewollten Deckungsakt zwischen einem Pudel und einer Zuchthündin, so kommt eine Haftung des Halters des Pudels nicht in Betracht. Denn der Deckungsakt stellt keine typische Tiergefahr im Sinn der Tierhal­ter­haftung nach § 833 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall deckte der Pudel einer Hundehalterin ungewollt eine Münsterländer Vorstehhündin. Der Halter der Zuchthündin ließ daraufhin die Hündin mit einem schwan­ger­schafts­ver­hü­tenden Mittel abspritzen. Etwa ein Jahr nach der Abspritzung erkrankte die Hündin an der Gebärmutter, woraufhin diese und ihre Eierstöcke entfernt werden mussten. Der Hundehalter sah die Ursache der Erkrankung in dem Abspritzen und klagte gegen den Pudelhalter auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Tierhal­ter­haftung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Schaden infolge eines der tierischen Natur entsprechenden, selbstständigen und willkürlichen Verhaltens entstanden ist. Der Begattungsakt in der Tierwelt könne jedoch nicht als ein Vorgang angesehen werden, der auf der spezifischen Tiergefahr beruht. Denn im Deckungsakt liege kein willkürliches Verhalten. Vielmehr beruhe dieser auf den dem Tier innewohnenden Geschlecht­strieb. Der Pudel habe sich daher dem Zwang seiner natürlichen Veranlagung verhalten und eben nicht willkürlich.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1059/rb)

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