21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16924

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Urteil07.02.1990Oberlandesgericht Hamm13 U 62/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1052Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1052
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.02.1990

Anspruch auf Schadenersatz bei ungewolltem Deckakt eines Mischlingsrüden mit RassehündinUnzureichende Sicher­heits­vorkehrungen gegen ungewollten Deckakt begründen Mitverschulden

Wird eine Rassehündin ungewollt von einem Mischlingsrüden gedeckt, so kann dem Halter der Rassehündin ein Schaden­ersatz­anspruch zustehen. Beruht der ungewollte Deckakt aber auch auf unzureichende Sicher­heits­vorkehrungen des Rassehünd­in­halters, so muss er sich ein Mitverschulden zu rechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1986 begab sich ein Mischlingsrüde auf das Grundstück der Nachbarn und deckte dabei eine läufige Pon-Rassehündin. Diese warf aufgrund dessen fünf Misch­lings­welpen. Ob es zur Deckung einer weiteren Pon-Rassehündin kam, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ließ sich diese später von einem Pon-Rüden nicht decken. Die Halterin der Rassehündinnen klagte wegen des Vorfalls gegen den Halter des Mischlingsrüden auf Zahlung von Schadenersatz. Denn zum einen entstanden ihr Kosten für die Aufzucht der Misch­lings­welpen. Zum anderen entstand ihr ein Verdien­st­ausfall, weil sich die andere Rassehündin nicht mehr decken ließ.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 833 BGB zugestanden. Der Anspruch habe jedoch nur in einer Höhe von 25 % bestanden, da ihr ein Mitverschulden anzulasten gewesen sei.

Klägerin trug Mitverschulden von 75 %

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Klägerin den Schaden zu 75 % mitverschuldet (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies habe sich daraus ergeben, dass die Gefahr eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgeht. Denn diese setze Duftstoffe frei, durch welche Rüden angezogen werden. Die Rüden können dem Reiz nicht widerstehen und folgen ihm beharrlich. Davon ausgehend seien die Sicher­heits­vor­keh­rungen der Klägerin gegen einen ungewollten Deckakt unzureichend gewesen. Sie hätte die Hündinnen nicht außerhalb des Hauses frei herumlaufen lassen dürfen, sondern hätte sie im geschlossenen Gebäude halten müssen.

Aufzucht der Misch­lings­welpen und fehlende Abtreibung begründeten kein Mitverschulden

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht zu beanstanden gewesen, dass die Klägerin keine Abtreibung vornehmen ließ. Zwar hätte dies den Schaden durch die Aufzuchtskosten verhindert, eine Abtreibung wäre aber mit Gefahren für die Rassehündin verbunden gewesen. Zudem sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Misch­lings­welpen nach der Geburt töten zu lassen. Vielmehr stehe es jedem Hundehalter frei selbst zu entscheiden, ob er Misch­lings­welpen aufzieht oder nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1052/rb)

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