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29.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7702

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Urteil17.03.2009BundesgerichtshofVI ZR 176/08 - Kirschtaler
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2009, 666 (Florian Faust)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2009, Seite: 666, Entscheidungsbesprechung von Florian Faust
  • MDR 2009, 627Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 627
  • NJW 2009, 1669Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1669
  • r+s 2009, 212Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2009, Seite: 212
  • VersR 2009, 649Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 649
  • zfs 2009, 433Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2009, Seite: 433
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Iserlohn, Urteil05.12.2007, 42 C 213/07
  • Landgericht Hagen, Urteil21.05.2008, 10 S 14/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.03.2009

Bäcker haftet nicht für Kirschkern im GebäckEntscheidung des BGH zur Produkt­si­cherheit von Backwerken

Ein Bäcker braucht bei der Herstellung eines Kirschtaler nicht jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine zu untersuchen. Ein solcher Aufwand ist ihm nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da Verbrauchern, die auf einen Kirschkern beißen, keine schwerwiegenden Gesund­heits­ge­fahren drohen.

Der BGH beendete mit seinem Revisionsurteil einen langen Rechtsstreit. Zuvor hatten das Amtsgericht Iserlohn und das Landgericht Hagen dem Kläger Recht gegeben. Dieser hatte einen Kirschtaler gekauft, bei dessen Verzehr er auf einen eingebackenen Kirschkern biss. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordenen Zahnarztkosten musste er einen Eigenanteil von 235,60 € zahlen. Diese Kosten verlangte er nebst angemessenem Schmerzensgeld vom Hersteller des Talers ersetzt.

Kirschgebäck mit Kirschkern ist nicht fehlerhaft

Amts- und Landgericht vertraten die Auffassung, dass der beklagte Bäcker nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz hafte. Diese Rechts­auf­fassung wies der BGH zurück. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftung ausscheide. Der Kirschtaler sei nicht fehlerhaft gewesen. Fehlerhaft im Sinne des Produkt­haf­tungs­ge­setzes ist ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berück­sich­tigung aller Umstände berech­tig­terweise erwartet werden kann. Ist das Produkt für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicher­heits­an­for­de­rungen genügen. Der Hersteller hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Siche­rungs­maßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Je größer also die Gefahren sind, desto höher sind auch die Anforderungen an die Produkt­si­cherheit.

Verbraucher können nicht erwarten, dass Kirschgebäck vollkommen steinfrei ist

Diesen Grundsätzen zufolge war der mit einem Kirschstein versetzte Kirschtaler nicht fehlerhaft, entschied der BGH. Denn der Verbraucher könne eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten. Bei einem Gebäckstück, dass unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Seine Sicher­heits­er­wartung könne deshalb berech­tig­terweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass der Taler zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte. Eine solche Erwartung wäre nur dann berechtigt, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommene entsteinte Kirschen enthalte.

Aufwand unzumutbar, da keine schweren Gesund­heits­ge­fahren

Der BGH führte aus, dass eine vollkommene Sicherheit nur dann zu erreichen wäre, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller indes nicht zumutbar. Er sei auch objektiv nicht erforderlich, da beim Beißen auf einen Kirschkern keine schwerwiegende Gesund­heits­gefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

ProdHaftG § 3

Zur Produkt­si­cherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung ("Kirschtaler")

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