Bundesgerichtshof Urteil17.03.2009
Bäcker haftet nicht für Kirschkern im GebäckEntscheidung des BGH zur Produktsicherheit von Backwerken
Ein Bäcker braucht bei der Herstellung eines Kirschtaler nicht jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine zu untersuchen. Ein solcher Aufwand ist ihm nicht zumutbar. Er ist auch nicht erforderlich, da Verbrauchern, die auf einen Kirschkern beißen, keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohen.
Der BGH beendete mit seinem Revisionsurteil einen langen Rechtsstreit. Zuvor hatten das Amtsgericht Iserlohn und das Landgericht Hagen dem Kläger Recht gegeben. Dieser hatte einen Kirschtaler gekauft, bei dessen Verzehr er auf einen eingebackenen Kirschkern biss. Dabei brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Für die dadurch erforderlich gewordenen Zahnarztkosten musste er einen Eigenanteil von 235,60 € zahlen. Diese Kosten verlangte er nebst angemessenem Schmerzensgeld vom Hersteller des Talers ersetzt.
Kirschgebäck mit Kirschkern ist nicht fehlerhaft
Amts- und Landgericht vertraten die Auffassung, dass der beklagte Bäcker nach dem Produkthaftungsgesetz hafte. Diese Rechtsauffassung wies der BGH zurück. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Haftung ausscheide. Der Kirschtaler sei nicht fehlerhaft gewesen. Fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist ein Produkt dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Ist das Produkt für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Der Hersteller hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig. Je größer also die Gefahren sind, desto höher sind auch die Anforderungen an die Produktsicherheit.
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Verbraucher können nicht erwarten, dass Kirschgebäck vollkommen steinfrei ist
Diesen Grundsätzen zufolge war der mit einem Kirschstein versetzte Kirschtaler nicht fehlerhaft, entschied der BGH. Denn der Verbraucher könne eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten. Bei einem Gebäckstück, dass unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Er wisse auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch einen Stein enthält. Seine Sicherheitserwartung könne deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass der Taler zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthalte. Eine solche Erwartung wäre nur dann berechtigt, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommene entsteinte Kirschen enthalte.
Aufwand unzumutbar, da keine schweren Gesundheitsgefahren
Der BGH führte aus, dass eine vollkommene Sicherheit nur dann zu erreichen wäre, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller indes nicht zumutbar. Er sei auch objektiv nicht erforderlich, da beim Beißen auf einen Kirschkern keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online (we)
der Leitsatz
ProdHaftG § 3
Zur Produktsicherheit eines Gebäckstücks mit einer Kirschfüllung ("Kirschtaler")